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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6 Ausnahme Konzernklausel (§ 8c Abs 1 S 4 KStG)

Lars Leibner, Ewald Dötsch
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Tz. 205

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

b) Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Auch im zeitlichen Geltungsbereich des § 8c Abs 1 KStG wird eine Gestaltung empfohlen, die bereits zur Vermeidung des Verlustuntergangs nach § 8 Abs 4 KStG eingesetzt worden ist (s Pohl, DB 2008, 1531; s Rolf/Pankoke, BB 2008, 2274; s Becker/Pape/Wobbe, DStR 2010, 506; s Brinkmann, StBp 2010, 33; s Schwenker/Fischer, DStR 2010, 1117, 1119; und s Förster, Ubg 2010, 758, 759). Es geht um den Forderungsverzicht gegen Besserungsschein.

Dieses Gestaltungsmodell funktioniert wie folgt: Im Vorfeld einer st-schädlichen Anteilsübertragung verzichtet der Alt-AE einer Verlust-Kö auf eine gegenüber der Kö bestehende Darlehensforderung gegen Gewährung eines Besserungsscheins. Die Verlust-Kö erzielt durch den Wegfall der Darlehensverbindlichkeit einen bilanziellen Ertrag, der iHd wertlosen Teils der Forderung zu einer Erhöhung des stlichen Einkommens und damit in den Grenzen der sog Mindestgewinnbesteuerung des § 10d EStG zu einer entspr Reduzierung des vom Untergang bedrohten Verlustabzugs führt. Anschließend veräußert der Alt-AE sowohl die Anteile an der Verlust-Kö als auch die Besserungsanwartschaft an den Erwerber. Erwirtschaftet die früher verlustträchtige Kö nach dem AE-Wechsel wieder entspr Gewinne, lebt die Darlehensverbindlichkeit mit der Folge wieder auf, dass insoweit ein ausgleichsfähiger Aufwand auf Ebene der Kö entsteht. Durch die spätere Wiedereinbuchung der Forderung, die zu einer entspr Gewinnminderung bei der Kö führt, verlagert sich in der wirtsch Wirkung der von § 8c Abs 1 KStG bedrohte Verlust aus der Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb auf die Zeit danach.

Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs 4 KStG hat die Fin-Verw dieser Gestaltung die stliche Anerkennung versagt (s Sch...

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