Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 143
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 8c Abs 1 KStG nimmt zu den Rechtsfolgen des mehrfachen schädlichen Erwerbs derselben Beteiligung nicht Stellung. Gem Rn 22 des BMF-Schr v 28.11.2017 ist die mehrfache Übertragung des nämlichen Anteils auch entspr oft st-schädlich, soweit sie pro Erwerberkreis (s Tz 98ff) die Beteiligungsgrenzen des § 8c Abs 1 KStG überschreitet. Dh bei einem zweiten schädlichen Beteiligungserwerb wird auch ein nach der ersten st-schädlichen Übertragung iSd § 8c Abs 1 S 1 KStG aufgr der Stille-Reserven-Klausel noch verbliebener und zwischenzeitlich nicht verbrauchter Altverlust (nochmals) gekürzt. Die zweite Verlustkürzung betrifft auch zwischenzeitlich eingetretene weitere Verluste. UE spricht der Ges-Wortlaut für die Verw-Auff (glA s Lang, DStZ 2007, 652, 659 und s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 30a; aA s Suchanek/Herbst, FR 2007, 863, 865). Die mehrfache Anwendung des § 8c Abs 1 S 1 KStG entspr auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn mit welcher Berechtigung soll der erste stschädliche Beteiligungserwerb zur Verlustkürzung führen, weitere schädliche Erwerbe jedoch nicht?
Vorstehendes gilt auch bei der mehrfachen Übertragung des nämlichen Anteils auf denselben Erwerber (s Fin-Beh HH, Erl v 12.08.2014, DStR, 759). Die Fin-Verw (s Rn 23 des BMF-Schr v 28.11.2017) geht davon aus, dass die Übertragung von Anteilen auf eine Pers in dem Umfang, in dem diese Pers bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Verlust-Kö beteiligt gewesen ist (und anschließend weiterübertragen hat), eine mehrfache Übertragung nämlicher Anteile darstellt.
Beispiel 1:
Eine Pers, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt AE der Verlust-Kö war, erwirbt in st-schädlichem Umfang Anteile. Unerheblich ist uE, ob der erstmalige Erwerb der nämlichen Anteile zu einem Verlustuntergang ge...