Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 130
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Nach § 8c Abs 1 S 3 KStG steht eine Kap-Erhöhung bei der Verlust-Kö der Übertragung des gezeichneten Kap gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten an ihrem Kap führt (disquotale Kap-Erhöhung). So auch das noch zu § 8 Abs 4 KStG ergangene rkr Urt des FG München v 22.10.2010 (EFG 2011, 565). Dies ist insbes dann der Fall, wenn einzelne oder alle Altgesellschafter zugunsten neu eintretender Gesellschafter nicht an einer Kap-Erhöhung teilnehmen. Anteilsveräußerer ist in solchen Fällen der AE, dessen Beteiligungsquote an der Verlust-Kö absinkt; Anteilserwerber ist der AE, der infolge der Kap-Erhöhung mit einer höheren Quote an der Verlust-Kö beteiligt wird (s Rn 9 des BMF-Schr v 28.11.2017).
Betroffen sind die Erhöhung des Grund-Kap (§ 6 AktG), des Stamm-Kap (§ 5 GmbHG) sowie des Mindest-Kap (§ 8a GenG). Da eine Verschiebung der Beteiligungsquoten aufgr einer Kap-Erhöhung bereits als vergleichbarer Sachverhalt iSd § 8c Abs 1 KStG anzusehen ist, ist die Regelung in § 8c Abs 1 S 3 KStG nur deklaratorischer Natur (s Neumann, in R/H/N, § 8c KStG Rn 117).
Wenn Hinder/Hentschel (FR 2014, 1069, 1070) aus der Verwendung des Singulars "Kap-Erhöhung" im Ges-Wortlaut folgern, dasss ein schädlicher Beteiligungserwerb nur dann vorliegt, wenn durch eine einzige Kap-Erhöhung die in § 8c Abs 1 KStG genannten Schädlichkeitsgrenzen überschritten werden, ist dem uE nicht zu folgen. Ein solches Ergebnis wäre sinnwidrig. Im Übrigen ist es allg anerkannt, dass eine Singularformulierung im Ges auch eine Mehrzahl entspr Vorgänge miterfasst.
§ 8c Abs 1 S 3 KStG ist nicht anzuwenden, wenn alle Altgesellschafter entspr ihrer bisherigen Beteiligungsquote an der Kap-Erhöhung teilnehmen.
Beispiel:
Das Nenn-Kap einer Verlust-Kö (AE sind A, B, C und D zu ...