Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 95
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Wie bereits erwähnt (s Tz 57), knüpft die Versagung des Verlustabzugs nach § 8c Abs 1 KStG nicht an die Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile an der Verlustgesellschaft innerhalb einer Fünfjahresfrist an, sondern an einen mehr als 50%igen Beteiligungserwerb durch einen Erwerber, durch diesem nahestehende Pers (dazu s Tz 102) oder durch Pers, die einem sog Erwerberkreis zugehören. Erwerber kann jede natürliche oder jur Pers oder eine MU-Schaft sein (s Rn 25 des BMF-Schr v 28.11.2017). Das gilt auch, wenn diese Pers bereits vorher an der Verlust-Kö beteiligt waren. Wegen des Erwerbs der Anteile an der Verlust-Kö durch eine MU-Schaft s Tz 60.
Tz. 96
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Bei Veräußerung einer Beteiligung an einer Verlust-Kö an eine zu einem Organkreis gehörende Gesellschaft ist Erwerber nicht der Organkreis als solches, sondern die jeweilige Gesellschaft. Die in einem Konzern verbundenen Kap-Ges sind jedoch stets einander nahestehende Pers (glA s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 53).
Tz. 97
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Für den Fall des Vorhandenseins nahestehender Pers bzw eines Erwerberkreises enthält § 8c Abs 1 KStG folgende Regelungen:
- Nach S 1 sind Beteiligungserwerbe durch einen Nahestehenden dem Haupterwerber zuzurechnen, dh wie ein Erwerb durch den Haupterwerber zu behandeln (s Tz 102).
- Nach S 2 gilt eine Gr von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (dazu s Tz 114ff) als ein Erwerber.
Tz. 98
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Weder aus dem Ges selbst noch aus dem BMF-Schr v 28.11.2017 ergibt sich, in welchem Verhältnis die sich aus Haupterwerber und diesem nahestehenden Pers zusammengesetzte Pers-Grr einerseits und der Erwerberkreis andererseits zueinanderstehen. Aus dem Umstand, dass § 8c Abs 1 KStG diese Pers-Gr in vd Sätzen anspric...