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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4.1 Allgemeines zur Zusammenrechnung mehrerer Beteiligungserwerbe

Lars Leibner , Ewald Dötsch
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Tz. 95

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Wie bereits erwähnt (s Tz 57), knüpft die Versagung des Verlustabzugs nach § 8c Abs 1 KStG nicht an die Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile an der Verlustgesellschaft innerhalb einer Fünfjahresfrist an, sondern an einen mehr als 50%igen Beteiligungserwerb durch einen Erwerber, durch diesem nahestehende Pers (dazu s Tz 102) oder durch Pers, die einem sog Erwerberkreis zugehören. Erwerber kann jede natürliche oder jur Pers oder eine MU-Schaft sein (s Rn 25 des BMF-Schr v 28.11.2017). Das gilt auch, wenn diese Pers bereits vorher an der Verlust-Kö beteiligt waren. Wegen des Erwerbs der Anteile an der Verlust-Kö durch eine MU-Schaft s Tz 60.

 

Tz. 96

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei Veräußerung einer Beteiligung an einer Verlust-Kö an eine zu einem Organkreis gehörende Gesellschaft ist Erwerber nicht der Organkreis als solches, sondern die jeweilige Gesellschaft. Die in einem Konzern verbundenen Kap-Ges sind jedoch stets einander nahestehende Pers (glA s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 53).

 

Tz. 97

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Für den Fall des Vorhandenseins nahestehender Pers bzw eines Erwerberkreises enthält § 8c Abs 1 KStG folgende Regelungen:

  • Nach S 1 sind Beteiligungserwerbe durch einen Nahestehenden dem Haupterwerber zuzurechnen, dh wie ein Erwerb durch den Haupterwerber zu behandeln (s Tz 102).
  • Nach S 2 gilt eine Gr von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (dazu s Tz 114ff) als ein Erwerber.
 

Tz. 98

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Weder aus dem Ges selbst noch aus dem BMF-Schr v 28.11.2017 ergibt sich, in welchem Verhältnis die sich aus Haupterwerber und diesem nahestehenden Pers zusammengesetzte Pers-Grr einerseits und der Erwerberkreis andererseits zueinanderstehen. Aus dem Umstand, dass § 8c Abs 1 KStG diese Pers-Gr in vd Sätzen anspric...

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