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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Vermietung eines Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die Kapitalgesellschaft

Friedbert Lang
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Tz. 1013

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Die Vereinbarung des Mietverhältnisses über ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus/ der eigenen Eigentumswohnung des Ges-GF zielt oftmals darauf ab, trotz der Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (s § 4 Abs 5 Nr 6b EStG iVm § 9 Abs 5 EStG) die stliche Berücksichtigung der Kosten zu ermöglichen. Fraglich ist deshalb, ob

  • die Mietzahlungen der GmbH eine vGA darstellen,
  • § 42 AO (Missbrauch von zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) anzuwenden ist oder
  • die Mietzahlungen über § 21 Abs 3 EStG als Einnahmen aus nichtselbst Arbeit anzusehen sind und damit der Abzug der Ausgaben auf der Seite des Vermieters doch den Beschränkungen des § 4 Abs 5 Nr 6b EStG unterliegt.
 

Beispiel:

X ist Ges-GF der X-GmbH. Die GmbH hat in Y-Stadt ihren Betriebssitz. Dort befinden sich auch die Büroräume der Geschäftsführung. X hat in seinem Einfamilienhaus in Z-Dorf ein häusliches Arbeitszimmer, das er abends und an Wochenenden für seine Geschäftsführertätigkeit nutzt. X hat sein Arbeitszimmer an die X-GmbH für 150 EUR monatlich vermietet (angemessen). Die GmbH überlässt ihm dieses Arbeitszimmer für berufliche Zwecke. Aus der Vermietung ergibt sich bei X ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 2 000 EUR.

Es stellt sich die Frage, ob diese Gestaltung stlich anerkannt werden kann.

 

Tz. 1014

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kap-Ges und ihrem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person sind stlich grds anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverträge, wenn dafür nicht gesellschaftsrechtliche Gründe ausschlaggebend waren. Liegt dagegen die Ursache im Gesellschaftsverhältnis begründet...

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