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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1.3.5.4 Zurückführung der Mittel in der Zukunft nur innerhalb von zwölf Monaten bzw – bei neuen Betrieben – drei Jahren möglich

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 57

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze noch ein Verlust im einheitlichen stpfl wG, ist ein Ausgleich dieses Verlustes mit Mitteln des ideellen Bereichs nach den Grundsätzen des BFH-Urt v 13.11.1996 (aaO) und der Auff der FinVerw (s AEAO Nr 6 zu § 55 Abs 1 Nr 1) nur noch dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, wird dies von der FinVerw unterstellt),
  • die Kö innerhalb von zwölf Monaten, bzw bei dem Aufbau eines neuen Betriebs idR innerhalb von drei Jahren, nach Ende des Wj, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entspr Höhe zuführt und
  • die zugeführten Mittel nicht aus ZwB, aus dem Bereich der st-begünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der st-begünstigten Zwecke der Kö bestimmt sind.

Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können deshalb nur aus folgenden Mitteln vorgenommen werden:

  • aus dem Gewinn des einheitlichen stpfl wG, der in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird; ggf müsste sich der Verein zur Veräußerung von WG des wG entschließen;
  • aus für den Ausgleich des Verlustes bestimmten Umlagen und Zuschüssen der Mitglieder (die aber nicht als Spenden abzb sind);
  • aus einem Bankdarlehen (Fremddarlehen), das der Verein für seinen wG innerhalb der Frist von 12 Monaten aufgenommen hat. Diese Vorgehensweise ist nur dann unschädlich, wenn die Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschl aus Mitteln des stpfl wG geleistet werden; vgl AEAO Nr 7 zu § 55 Abs 1 Nr 1.
 

Tz. 58

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Prüfschema Ausgleich von Verlusten: Mittel des st-begünstigten Bereichs werden zum Ausgleich eines Verlustes im einheitlichen w...

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