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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3.2 Nahe stehende Person

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
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Tz. 78

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

§ 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 bezieht sich zur Beschränkung des Ausnahmetabestands vor allem auf "verbundene Unternehmen" iSd Art 2 Abs 4 ATAD. Danach sind Unternehmen verbunden, wenn der Stpfl unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an Stimmrechten, Kap oder Gewinn an einem anderen Unternehmen iHv min 25 % hält oder umgekehrt. Diese Begriffsbestimmung deckt sich weitgehend mit dem einer "nahestehenden Person" iSd § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 und Nr 3 Buchst a AStG. Zur Begriffsbestimmung einer "nahe stehenden Person" siehe Tz 110. Da § 1 Abs 2 AStG zuletzt mit dem ATADUmsG 2021 (Ges zur Umsetzung der Anti-StV-RL v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035) an die Mindestvorgaben in Art 2 Abs 4 ATAD angepasst wurde und auch für die Regelungen der schädlichen Gesellschafter-fremdfinanzierung in § 8a KStG herangezogen wird, ist uE insoweit eine Konsistenz anzunehmen. Ein Auslandsbezug oder eine Fremdfinanzierung durch die "nahestehende Person" ist für die Zinsschrankenregelung nicht ausschlaggebend (glA s Schiffers, DStZ, 806 ,815). Durch den dynamischen Verweis auf § 1 Abs 2 AStG insgesamt, geht § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 über den Mindeststandard der ATAD hinaus, da weitere Verhältnisse des Nahestehens zu einer Anwendung der Zinsschrankenregelung führen können. Eine Differenzierung des Verweises ist uE in Anbetracht dessen, dass auch in diesen Fällen durch die Zinsschrankenregelung Gestaltungsrisiken gemindert werden können, nicht zwingend. "Nahestehend" iSd § 1 Abs 2 AStG sind im Ergebnis auch die nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards (s § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8ff EStG) vollkonsolidierten Stpfl, da hier idR ein Beherrschungsverhältnis gegeben ist. Für Verbriefungszweckgesellschaften, die trotz Konsolidierung nach Auff der Fin-Verw nicht konzernzugehörig iSd Zinsschranke waren (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 67), dürfte die Ausnahme ebenfalls nicht (mehr) greifen. Die ATAD sieht vor, dass Finanzunternehmen von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sein sollen. Verbiefungszwecksgesellschaften sind keine Finanzunternehmen iSd ATAD, sodass eine nationale Ausnahme von Verbriefungszwecksgesellschaften als Verstoß gegen die ATAD gewertet werden könnte (s auch Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg, dass Verbriefungszweckgesellschaften im luxemburgigen EStG (s Art 168) als Finanzunternehmen iSd ATAD einstufte (Pressemitteilung der EU-KOM v 14.07.2023) Im Entw eines Schr des BMF (Stand 18.09.2024) sind die Ausführunen zu Verbriefungszweckgesellschaften entfallen, was für eine künftige Einbeziehung spricht. Als "verbundenes Unternehmen" gelten Stpfl gem Art 4 Abs 3 Unter-Abs 3 ATAD auch, wenn sie über keine BetrSt verfügen.

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