Joachim Patt, Marcel Oster
Tz. 59
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
Der Formwechsel erlangt seine hr-liche Wirksamkeit mit der Eintragung (unabhängig von der Bekanntmachung) im maßgebenden (öffentlichen) Reg (s Tz 10). Dies ist bei Pers-Handels-Ges das (identische) HReg, in das auch die formwechselnde Pers-Ges eingetragen ist (s § 202 Abs 1 UmwG; im Fall der Umw einer Partnerschaftsgesellschaft, eGbR oder bei einer mit dem Formwechsel verbundenen Sitzverlegung in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich s § 198 Abs 2 S 2 ff iVm § 202 Abs 2 UmwG). Eine gesellschaftsrechtliche Rückbeziehung (oder Hinausschiebung) ist beim (inl) Formwechsel ges nicht vorgesehen; die Wirkungen des § 202 UmwG sind konstitutiv und nicht abdingbar.
Um eine Übereinstimmung mit der ertrstlichen Beurteilung (s Tz 60 ff) zu erzielen, können die AE untereinander vereinbaren, dass sie (nur) im Innenverhältnis wirtsch so gestellt werden (zB hinsichtlich des Rechnungswesens oder Gewinnbezugsrechten), als sei der Formwechsel zu dem rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtag erfolgt (s Hoger, in Lutter, 7. Aufl, § 202 UmwG Rn 6; s Vossius, in W/M, § 202 UmwG Rn 34; s Berger, in Kallmeyer, 8. Aufl, § 202 UmwG Rn 12).