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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.9.1 Allgemeines

Helmut Krämer
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Tz. 172

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Nach § 50 Abs 1 EStDV dürfen Zuwendungen iSd § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs 5 AO nach amtl vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder eine der in § 50 Abs 4 bis Abs 6 EStDV bezeichneten Unterlagen (hierzu s Tz 185 ff) erhalten hat; für den kstlichen Spendenabzug gelten die Anweisungen in § 50 EStDV entspr (s Tz 95). § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG enthält die Ermächtigungsregelung zur Schaffung von Rechtsverordnungen bzgl des Nachw von Zuwendungen iSd § 10b EStG. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch ausl Zuwendungsempfänger s Tz 145 ff. Zur Unterscheidung zwischen einer nicht ordnungsmäßigen und einer zwar (formal) ordnungsmäßigen, aber unrichtigen Zuwendungsbestätigung s auch Herkens (EStB 2017, 328).

Bis einschl VZ 2016 bestand für den Stpfl hinsichtlich der Zuwendungsbestätigung eine ges Belegvorlagepflicht (Nachw-Pflicht; s § 50 Abs 1 S 1 EStDV aF). Diese wurde ab VZ 2017 abgelöst durch eine Belegvorhaltepflicht; hierzu s Tz 184.

Die Zuwendungsbestätigung ist (als Nachw für die erfolgte Zuwendung) nicht lediglich ein bloßes Mittel zur Glaubhaftmachung einer stlichen Abzugsposition, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den st-mindernden Abzug der Zuwendung (s Urt des BFH v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588, mwNachw). Die Zuwendungsbestätigung kann daher auch nicht durch eine Zeugenvernehmung des Kassenwarts der begünstigten Kö zur tats Leistung der Zuwendung ersetzt werden (s Urt des FG Ddf v 12.06.2008, DStRE 2009, 649). Die Zuwendungsbestätigung ist Grundlage für den ges Vertrauensschutz zugunsten eines gutgläubigen Zuwendenden (s Tz 253 ff). Hinsichtlich der tats Verwendung der Zuwendung ...

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