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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4 Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für jede einzelne Sparte – § 8 Abs 9 S 2 KStG

Helmut Krämer
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Tz. 16

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Für jede einzelne Sparte ist der GdE getrennt zu ermitteln, wobei unter § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 und 2 KStG jeweils eine Vielzahl von Einzelsparten fallen können (s Tz 7ff). In die KSt-Veranlagung gehen (als Summe) nur die Ergebnisse derjenigen Sparten ein, die jeweils einen positiven GdE erzielt haben (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 87 und s R 7.1 Abs 1 KStR 2022). Die Ergebnisse der übrigen Sparten bleiben bei der KSt-Veranlagung außer Ansatz und sind nur für die spartenweise Feststellung der Verlustvorträge zu berücksichtigen (s Tz 28ff). Hieraus ergeben sich im Hinblick auf § 36 Abs 2 Satz1 Nr 2 EStG uE Fragen bezüglich der Anrechnung von KapSt auf Eink (zB Dividenden), die aus WG stammen, die den Sparten mit negativem GdE zuzuordnen sind, welche bei der KSt-Veranlagung außer Ansatz bleiben (s o). Hierzu s § 31 KStG Tz 71.

Zur spartenweisen Ermittlung der GdE sind die einzelnen WG bzw Geschäftsvorfälle der Kap-Ges sachgerecht rechnerisch den einzelnen Sparten zuzuordnen, ohne dass es insoweit etwa einer gesonderten Buchführung bedürfte oder dass gar das Vorliegen von Teilbetrieben erforderlich wäre (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 77).

Für eine Tätigkeit notwendiges BV ist zwingend der entspr Sparte zuzuordnen, während bei gewillkürtem BV (zB Beteiligungen) eine "sachgerechte" Zuordnung vorzunehmen ist. Zu Bsp hierzu s Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 Rn 81 und Rn 82), zu den hierbei auftretenden Problemen s Leippe/Baldauf (DStZ 2009, 67, 72); s Schiffers (GmbH-StB 2009, 67); und s Hölzer (DB 2020, 1700).

Allein das Halten einer Beteiligung an einer Kap-Ges kann nicht als Tätigkeit iSd § 8 Abs 9 S 1 KStG angesehen werden, die zur Bildung einer Sparte führt oder mit anderen Tätigkeiten zu ein...

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