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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.1 Vorbehalt des § 8 Abs 3 KStG (offene oder verdeckte Einkommensverteilung bzw verdeckte Einlage)

Helmut Krämer
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Tz. 97

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Durch den einschr Zusatz in § 9 Abs 1 Nr 2 KStG "vorbehaltlich des § 8 Abs 3 KStG" soll verhindert werden, dass Zuwendungen, die in "Spendenform" gekleidet sind, bei denen es sich jedoch tats um eine (offene oder verdeckte) Einkommensverteilung handelt, das Einkommen unzulässigerweise mindern.

Unter diesen Vorbehalt fallen zunächst solche Zuwendungen, die den Gewinn der Kö gemindert haben und sich als "verschleierte" Gewinnverteilung (vGA) darstellen. Hierzu s Tz 98 ff und s Tz 237 ff. Ferner fallen hierunter auch offene Einkommensverteilungen, also Fälle, in denen die Zuwendungen aus einem bereits festgestellten Jahresüberschuss geleistet werden (s Urt des BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 471 und s Urt des FG B/Bbg v 01.10.2010, EFG 2011, 269). Hierzu s auch Tz 236.

Ein Vorbehalt hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Einlage (zB im Falle einer Zuwendung aus dem stpfl wG eines st-begünstigten Vereins an seine st-begünstigte TG) wird nach dem Urt des FG RP v 07.10.2020, EFG 2021, 481) nicht vom Willen des Ges-Gebers getragen. Nach dem Rev-Urt des BFH zu diesem Verfahren v 13.07.2022 (BStBl II 2023, 501) ergeben sich für die Abgrenzung von Spende und verdeckter Einlage aus § 9 Abs 1 Nr 2 KStG keine weiteren Maßstäbe, auch wenn diese Regelung "vorbehaltlich des § 8 Abs 3 KStG" gelte, der in seinem S 3 die verdeckte Einlage erwähne. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist nach diesem BFH-Urt vielmehr ein Fremdvergleich; sei danach eine verdeckte Einlage zu bejahen, scheide eine Spende schon "dem Grunde nach" aus. Der gemeinnützigkeitsrechtliche Hintergrund sei hierbei bereits nach den allg Maßstäben iRd Fremdvergleichs zu berücksichtigen, indem (hier) auf das Handeln des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eines gemeinnützigen ...

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