Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3 Verrechenbares EBITDA

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 50

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Gem § 4h Abs 1 S 1 EStG ist der die Zinserträge übersteigende Teil dre Zinsaufwendungen eines Betriebs (Nettozinsaufwendungen) nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb. Das verrechenbare EBIDTA beträgt bei Kö 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Beträge nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2, § 7 EStG, um Spenden nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG und um den Gewinnanteil des phG einer KGaA iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Einkommens. Vor Inkrafttreten des WachstumsBG bildete das stliche EBITDA die Bezugsgröße, dessen Ermittlung der des verrechenbaren EBITDA entsprach.

Das verrechenbare EBITDA bildet also die Bezugsgröße zur Ermittlung der maximal abzb Zinsaufwendungen eines Betriebs. Dabei ist das EBITDA im stlichen Sinne zu verstehen und nicht mit dem betriebswirtsch EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) identisch, da es nur an den im Inl stpfl Gewinn anknüpft (s Rödder/Stangl, DB 2007, 479). Ausgangspunkt zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA ist der maßgebliche Gewinn bzw bei Kö das maßgebliche Einkommen des Betriebs. Als maßgeblichen Gewinn bezeichnet § 4h Abs 3 S 1 EStG den nach den Vorschriften des EStG (mit Ausnahme des Abs 1) ermittelten stpfl Gewinn. Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h, 10d EStG und § 9 Abs 1 Nr 2 KStG (s § 8a Abs 1 S 2 KStG); die Fin-Verw addiert ferner den Gewinnanteil des phG dem Einkommen der KGaA hinzu (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 44; , weiter s Tz 61). Bei negativem maßgeblichem Einkommen sind die Nettozinsaufwendungen in voller Höhe nabzb, soweit keine der Ausnahmeregelungen (s Tz 5) greift. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 10) und s Frotscher (in F/G, § 4h EStG Rn 40).

Die Bezugsgröße für die 30 %-Deckelung zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA berechnet sich bei Kö wie folgt (ebenfalls hierzu s Kaminski, Stbg 2008, 196, 199):

 
Nr  
1

Ausgangsgröße: Maßgebliches Einkommen iSd § 8a Abs 1 S 2 KStG:

Das ist das Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG vor Anwendung des § 4h EStG (Zinsabzug), des § 10d EStG (Verlustabzug), des § 9 Abs 1 Nr 2 KStG (Spendenabzug) und des § 9 Abs 1 Nr 1 KStG (Gewinnanteil des phG einer KGaA). Da das stpfl Einkommen eine stliche Größe ist (ebenso hierzu s § 4h Abs 3 S 1 EStG), ist es um die Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG wegen vGA (s BT-Drs 16/4841, 74 und s Tz 25) bzw verdeckter Einlagen (s Tz 25a) erhöht. Auch Hinzu- und Berichtigungsbeträge nach dem AStG erhöhen die Ausgangsgröße. Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen schlagen sich wegen § 8b KStG idR nur mit dem stpfl Anteil von 5 % in dem maßgeblichen Einkommen der Kö nieder (Ausnahme: Streubesitzdivdenden nach § 8b Abs 4 KStG). Nach den DBA stfreie Eink (zB BetrSt-Gewinne) sind nicht mehr enthalten (s Tz 49). Entspr gilt für stfreie Sanierungserträge nach § 3a EStG. Die Hinzurechnungen nach § 10 KStG haben das stpfl Einkommen erhöht. Entspr gilt für nabzb Aufwendungen iSd § 3c Abs 4 EStG.
2

Korrekturen nach § 4h Abs 1 S 2 EStG:

+ Zinsaufwendungen
3 + Sofortabschreibung auf geringwertige WG gem § 6 Abs 2 S 1 EStG
4 + Abschr auf Sammelposten gem § 6 Abs 2a S 2 EStG
5 + AfA gem § 7 EStG
6 ./. Zinserträge
7 = Bezugsgröße für die 30 %-Abzugsbeschränkung iSd verrechenbaren EBITDA

Die nicht in § 4h Abs 1 S 2 EStG genannten Abschr (zB Tw-Abschr und Sonder-Abschr nach § 7g EStG) mindern das maßgebliche Einkommen und sind nicht hinzuzurechnen (s Köhler, in E & Y, Die URef 2008, 108, 125; s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 118; s Förster, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, URefG, § 4h EStG Rn 49ff; s Hick, in H/H/R, § 4h EStG Rn 28; zum Berechnungsschema s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 40ff). Krit zur Nichtberücksichtigung der Tw-Abschr s Lenz/Dörfler/Adrian (Ubg 2010, 1, 2), die auch auf die infolge des WachstumsBG veränderte Berücksichtigung der Abschr auf geringwertige WG hinweisen. Zu den Gestaltungsmöglichkeiten durch das Abstellen auf den Abschr-Betrag iRd Berechnung des EBITDA s Töben (FR 2007, 746). Zu Verwerfungen in diesem Zusammenhang s Frotscher (in F/G, § 4h EStG Rn 47ff). Frotscher (in F/G, § 4h EStG Rn 47c) ist darin zuzustimmen, dass in diesen Fällen auch nicht die lineare Abschr statt der erhöhten Abschr hinzugerechnet werden kann.

Frotscher (in F/G, § 4h EStG Rn 49ff) geht uE zutr davon aus, dass sich die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG auf das maßgebliche Einkommmen auswirkt. Die Bildung der Rücklage vermindert und die Auflösung der Rücklage erhöht das maßgebliche Einkommen. Die Übertragung einer Rücklage auf ein Ersatz-WG hat hingegen keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Zinsschranke. Die Übertragung der Rücklage selbst ist ergebnisneutral, da sich der Ertrag aus der Auflösung der Rücklage und der Aufwand aus der Minderung der AK des Ersatz-WG ausgleichen. Eine Hi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Nur Vergütungen für Überlassung von Fremdkapital unterfallen der Zinsschranke
Bank Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sog. "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung.


Wachstumschancengesetz: Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen
Schranke geschlossen
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zinsvortrag
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zinsvortrag

  Tz. 241 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind gem § 4h Abs 1 S 5 EStG in folgende Wj vorzutragen. Ein vorhandener Zinsvortrag erhöht nach § 4h Abs 1 S 6 EStG im Folge-Wj die Zinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG und ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren