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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.2 Besteuerung kleiner Körperschaften (R 31.1 KStR 2022)

Lukas Gläßer
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Tz. 34

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 156 Abs 2 AO kann die Festsetzung von St unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschl der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. R 31.1 KStR 2022 stellt klar, dass diese Voraussetzung im Einzelfall auch bei kleinen Kö erfüllt sein kann, die einen Freibetrag nach § 24 oder § 25 KStG nicht beanspruchen können. Dazu gehören insbes kleine Erwerbs- und Wirtschaftsgen sowie st-befreite Kap-Ges und st-befreite Nutzungs- und Verwertungsgen, soweit eine partielle StPflicht besteht. Bei diesen Kö kann das bezeichnete Missverhältnis insbes vorliegen, wenn das Einkommen im Einzelfall offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt (s R 31.1 Abs 1 S 3 KStR 2022). In diesen Fällen kann sowohl von einer Veranlagung zur KSt als auch von den gesonderten Feststellungen nach den §§ 27 und 28 KStG abgesehen werden. In bestimmten Fällen ist § 38 KStG idF vor der Änderung durch das JStG 2008 – einschl der gesonderten Feststellung nach § 38 Abs 1 KStG – auf Antrag nach § 34 Abs 14 KStG weiter anzuwenden (hierzu s § 38 KStG Tz 85ff). Auch auf diese Feststellung ist uE R 31.1 Abs 1 S 3 KStR 2022 anzuwenden. Dagegen kommt bei einer Kpl-GmbH die Regelung des § 156 Abs 2 AO nicht zur Anwendung, da der auf die GmbH entfallende Gewinnanteil ohnehin iRd einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der GmbH & Co KG ermittelt wird.

 

Tz. 35

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Das Unterbleiben der St-Festsetzung setzt eine Ermessensentscheidung der Fin-Beh voraus (s Frotscher, in F/D, KStG, § 31 Rn 22). Die Möglichkeit, von der Veranlagung und der Durchführung der gesonderten Feststellungen abzusehen, entfällt, wenn die Kö hiervon keinen Gebrauch machen möchte und die Veranlagung beantragt (s R 31.1 Abs 2 KStR 2022), zB zur Anrechnung von St-Abzugsbeträgen (s Tz 42ff).

 

Tz. 36

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wird erstmals eine gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekto nach § 27 KStG vorgenommen, so ist davon auszugehen, dass das in der St-Bil ausgewiesene EK ausschl aus ausschüttbarem Gewinn (s § 27 Abs 1 S 5 KStG) und gezeichnetem Kap besteht, soweit die Kö nicht nachweist, dass es aus Einlagen besteht (s R 31.1 Abs 3 KStR 2022). Es wird somit – bei Fehlen eines Gegenbeweises – ein Bestand des stlichen Einlagekto iHv null angenommen.

 

Tz. 37

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Anwendung der R 31.1 KStR 2022 befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der KSt-Erklärung.

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