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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.1.1 Am Umwsvorgang beteiligte Gesellschaften (§ 1 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG)

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Tz. 146

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Als Gesellschaften iSd Art 54 AEUV gelten die GbR und des HR einschl der Gen und der sonstigen jur Pers d öff Rechts und des privaten Rechts. Gesellschaften idS sind alle einen Erwerbszweck verfolgenden, rechtlich konfigurierten Marktakteure, die auch als solche im Rechtsverkehr auftreten (s Callies/Ruffert, Art 54 AEUV Rn 2 ff) und die nicht ausschl kulturell oder karitativ tätig sind (s Urt des EuGH in der Rs Sodemare v 17.06.1997, Slg 1997, I-3395). Der Begriff des Erwerbszwecks ist weit zu verstehen und nicht mit der stlichen Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen (s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 59). Nach Auff des BFH spricht viel dafür, dass jegliche Tätigkeiten einzubeziehen sind, wenn sie erwerbsorientiert sind und gegen Entgelt erbracht werden (s Urt des BFH v 14.07.2004, BStBl II 2005, 721 mwNachw, der uU selbst vermögensverwaltende Aktivitäten wie die Vermietung von Grundbesitz zu den Erwerbszwecken zählen will).

Einen Erwerbszweck in dem vorgenannten Sinne erfüllen idR auch die jur Pers d öff Rechts mit ihren BgA. Der jeweilige BgA soll dabei nach Auff der FinVerw als eigenständige Gesellschaft iSd Art 54 AEUV bzw des Art 34 des EWR-A angesehen werden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.50; allg zur Stellung von AöR im KStR s Hageböke, in R/H/N, § 11 Rn 1 f). Zu Stiftungen als Gesellschaften iSd Art 54 AEUV s Orth (FR 2010, 640). Gemeinnützige Einrichtungen können uU mit ihren ZwB oder wG einen Erwerbszweck erfüllen. Einen Erwerbszweck idS übt idR auch die EWIV aus, da sie nach § 1 des Ges zur Ausführung der EWG-VO über die Europäische wirtsch Interessenvereinigung als Handelsgesellschaft iSd HGB gilt (differenzierter s Hahn, in Lademann, § 1 UmwStG Rn 83, 90). Hahn (s Hahn, in Lademann, § 1 UmwStG Rn 90, 94) zählt zutr auch die RE...

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