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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.1 Personenvereinigungen

Jens Münch
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Tz. 14

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Pers-Vereinigungen sind aus stlicher Betrachtungssicht sämtliche Pers-Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines ges zulässigen Zwecks (s § 14a Abs 1 AO; zu den Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsges s Tz 2). Davon abzugrenzen sind die jur Pers des privaten oder öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (insbes Kap-Ges). Die Pers-Vereinigungen iSd § 14a AO werden in einer nicht abschließenden Aufzählung in
rechtsfähige:

  • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB)
  • rechtsfähige Pers-Ges einschl Ges (§ 705 BGB), Pers-Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und EWIV sowie
  • Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG)

und nicht rechtsfähige:

  • Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB)
  • Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB)
  • Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB)

Pers-Vereinigungen unterschieden (s § 14a Abs 2, 3 AO).

Während § 1 Abs 1 Nr 5 KStG auf Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (vgl § 54 BGB, bis 2023: nichtrechtsfähige Vereine) abstellt, verwendet § 3 Abs 1 KStG den Begriff "Pers-Vereinigung" (bis 2023: "nicht rechtsfähige Pers-Vereinigung"). Ein nichtrechtsfähiger Verein (ab 2024: Verein ohne Rechtspersönlichkeit) ist nach dem Beschl des BFH (s Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751) identisch mit dem nichtrechtsfähigen Verein nach § 54 BGB (ebenso hierzu s Urt des BFH v 02.12.1970, BStBl II 1971, 187). Er unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein dadurch, dass er nicht ins Vereinsreg eingetragen ist und deshalb auf ihn insbes haftungsrechtlich die Vorschriften über die GbR anzuwenden sind. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit finden sich in der Praxis beispielsweise als Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, studentische Verbindungen (Korps), die meist satzungsmäßig und kö-ähnl...

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