Tz. 24
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Nach § 31 Abs 1a KStG idF des JStG 2024 sind die KSt-Erklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 S 4 und 38 Abs 1 iVm 34 Abs 14 KStG nach amtl vorgeschriebenem Datensatz über die amtl bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Nach § 34 Abs 13a S 2 KStG (idF des Steuerbürokratieabbauges) sind diese Erklärungen erstmals für den VZ 2011 in elektronischer Form abzugeben. Zum Anwendungsbereich und zu technischen Fragen zu der elektronischen Übermittlung s Schr des BMF v 16.11.2011, BStBl I 2011, 1063. Zur (möglichen) Senkung der Bürokratiekosten durch die elektronische St-Erklärung s Lappas (Stbg 2009, 256). Nach § 87a Abs 6 AO (idF des Ges v 18.07.2016) ist bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Falle einer nicht-authentifizierten Übermittlung mit späterer Einreichung der komprimierten schriftlichen St-Erklärung gilt die Erklärung erst mit Zugang des Erklärungsausdrucks als abgegeben, da die FinBeh erst durch diesen Ausdruck Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen "Telenr" erhält, die erforderlich ist, um auf die übermittelten Daten zugreifen zu können (s Urt des Nds FG v 13.03.2014, EFG 2014, 1257 und s Urt des FG Ba-Wü v 17.08.2015, EFG 2015, 1815).
Bei St-Erklärungen, die nach § 155 Abs 4 S 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) zu einer ausschl automationsgestützten St-Festsetzung führen können (s Tz 31), ist es nach § 150 Abs 7 AO (idF des Ges v 18.07.2016) dem Stpfl zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auff Anlass für eine Bearbeitung durch einen Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschn ode...