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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.5 Ausstellung einer Steuer-Bescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG durch Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit?

Torsten Werner, Helmut Krämer
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Tz. 100c

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Nach Verw-Auff ist im Falle des Erbringens einer Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG durch einen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach der Verwendungsrechnung lt § 27 Abs 1 S 3 KStG mit dem stlichen Einlagekonto zu verrechnen ist, bei der Träger-Kö des BgA eine nicht-stbare Einlagenrückgewähr nur dann anzunehmen, wenn der BgA eine St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG ausgestellt hat; die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs 5 KStG sei insoweit zu beachten (s hierzu auch Tz 146). Die Fin-Verw stützt sich insoweit auf § 27 Abs 7 KStG, wonach die Abs 1 bis 6 dieser Vorschrift für andere unbeschr stpfl Kö, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG gewähren können, sinngem gelten (s Schr des BMF v 10.10.2013 – IV C 2 – S 2836/13/10001 an den Dt Städtetag).

UE ist in den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG das Verlangen einer St-Besch jedoch nicht gerechtfertigt: die St-Besch dient uE in erster Linie dem Zweck, auf der zweiten Stufe der Besteuerung der Kap-Erträge bei der Veranlagung des AE als Empfänger der Leistung die zutr stliche Behandlung sicherzustellen (s Tz 140 ff). Bei den Sachverhalten nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG findet eine zweite Stufe der Besteuerung iRe Veranlagung jedoch idR nicht statt; die St der Träger-Kö als Empfänger der Leistung ist vielmehr durch den KapSt-Abzug abgegolten (s § 4 KStG Tz 367). Krit zur Notwendigkeit einer St-Besch s auch Bott/Schiffers (DStZ 2013, 886); s Bott (DStZ 2015, 112); s Schiffers (DStZ 2015, 144, und DStZ 2018, 238); s Kahsnitz (DStR 2019, 1017); und s Belcke/Westermann (BB 2019, 1885). Bott (s DStZ 2022, 751) begründet die Nicht-Notwendigkeit einer St-Besch mit der rechtlichen Identität von Leistendem (BgA) und Leistungsempfänger (Träger-Kö), Identität der beteiligten ...

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