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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.5.1 Vorbereitung

Cornelius Link
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Tz. 114

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Folgende Vorbereitungen sind zu treffen:

a)

Bei Verschmelzung und Spaltung:

Entw des Verschmelzungsvertrags oder des Spaltungsvertrags bzw -plans (s §§ 4, 136 UmwG). Wegen des Mindestinhalts eines Verschmelzungsvertrags s § 5 UmwG. Insbes sind darin die übergehenden WG zu bezeichnen.

b)

Beim Formwechsel:

Entw des Gesellschafterbeschl; Umw-Bericht (s § 192 UmwG).

c) Besonderer Bericht der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger (s §§ 8, 127, 176, 177, 192 UmwG) zur Information der AE und der an der Umw beteiligten Rechtsträger. Dieser muss ua das Umtauschverhältnis der Anteile erläutern.
d) Ladung zur Gesellschafterversammlung, die über die Umw beschließen soll (s §§ 5 Abs 3, 42, 47, 125, 176, 177, 216 UmwG).
e) Ist anlässlich der Umw eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Nennk-Bap erforderlich, muss diese vor der eigentlichen Umw in das HReg eingetragen werden (s §§ 53, 66, 139, 145 UmwG).

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