Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.5 Keine Steuerpflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Helmut Krämer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 44

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

L + F-Betriebe einer jur Pers d öff Rechts sind aufgr der Legaldefinition in § 4 Abs 1 KStG von der unbeschr KStPflicht ausdrücklich ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen einer gew Tätigkeit und Betrieben der L + F ist anhand der Kriterien des R 15.5 EStR 2012 vorzunehmen. Den L + F-Betrieben zuzurechnen sind auch die L + F-Nebenbetriebe (s R 4.1 Abs 6 S 2 KStR 2022). Dabei kann es durchaus vorkommen, dass iRd grds nicht stbaren L + F-Betriebe der jur Pers d öff Rechts ein stpfl BgA besteht, zB durch den Maschineneinsatz für Dritte oder durch den Bau und Verkauf von Kinderspielgeräten, Gartenmöbeln usw aus eigenem Holz. Die von den jur Pers d öff Rechts eingerichteten Forstämter sind iRv BgA tätig, soweit sie für private Holzbesitzer Holzverkäufe vermitteln (s Urt des Nds FG v 08.02.1974, EFG 1974, 502) oder soweit sie Privatwald betreuen, zB durch umfassende Beratungsmaßnahmen, Vornahme des Holzaufmaßes, Vermittlung von Forstsamen, Forstpflanzen usw (s Urt des Nds FG v 20.07.1979, EFG 1980, 100 und s Urt des BFH v 30.06.1988, BStBl II 1988, 910).

Auch die Verpachtung eines L + F-Betriebes durch eine jur Pers d öff Rechts stellt keinen BgA dar. Eink aus L + F-Tätigkeiten, die in einem BgA anfallen, sind stpfl (s R 4.1 Abs 6 S 4 KStR 2022).

 

Tz. 45

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

vorläufig frei

 

Tz. 46

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Verpachtung des Jagdrechts bzw des Jagdausübungsrechts durch jur Pers d öff Rechts begründet idR keinen BgA. Nach § 13 Abs 1 Nr 3 EStG sind Eink aus Jagd L + F-Eink, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder einer Forstwirtsch in Zusammenhang stehen. Nach § 3 Abs 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Gehört der Grund und Boden, der einen Eigenjagdbezirk bildet, zu einem L + F-Betrieb, erfolgt auch die Verpachtung der Eigenjagd im Rahmen dieses – bei jur Pers d öff Rechts nicht stbaren – L + F-Betriebs. Dies dürfte idR bei Gebiets-Kö (Land, Gemeinde usw) der Fall sein. Die verpachtete Jagd kommt dem L + F Betrieb zugute, weil durch die Jagdausübung die eigentliche Urproduktion des Land- und Forstwirts sowohl durch die Verhinderung von Wildschäden als auch durch die gebotene Abstimmung der erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes und dem Wildabschuss nachhaltig gesichert wird (s Urt des BFH v 16.05.2002, BStBl II 2002, 692). Hierzu ebenso s Vfg der OFD Nürnberg v 07.03.2001 (ZKF 2001, 258); s Vfg der OFD Nds v 02.11.2012 (ZKF 2013, Nr 1, V); und s Urt des BFH v 22.09.2005 (BStBl II 2006, 280).

Nach § 9 Abs 1 BJagdG bilden die Eigentümer von Grundstücksflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgen, der nach § 8 Abs 5 BJagdG das Jagdausübungsrecht zusteht. Die Jagdgen ist eine KöR (zB s § 7 Abs 1 LJG – Rh-Pf). Sie nutzt ihr Recht auf Jagdausübung idR durch Verpachtung des Jagdbezirks (§ 10 Abs 1 BJagdG). Mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechts begründet die Jagdgen idR keinen L + F-Betrieb. Nicht die Gen selbst, sondern die einzelnen Genossen unterhalten auf den bejagten Flächen (jeweils einzelne) L + F-Betriebe, so dass es an dem erforderlichen Zusammenhang der Pachteinnahmen mit einem eigenen L + F-Betrieb der Jagdgen (s o) fehlt. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgen erfolgt jedoch nicht iRe BgA (s Vfg der OFD Nds v 02.11.2012, ZKF 2013, Nr 1, V). § 4 Abs 4 KStG erfasst nicht die Verpachtung einzelner WG. Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechts handelt es sich lediglich um die Verpachtung eines Rechts, die nicht zur Annahme eines BgA führt (s Tz 109 "Rechteüberlassung").

 

Tz. 47

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Verpachtung von Fischereirechten durch eine jur Pers d öff Rechts ist grds entspr der oa Ausführungen zu behandeln, da aus der Binnenfischerei nach § 13 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 62 BewG ebenfalls Eink aus L + F erzielt werden.

Vermögensverwaltung auf Seiten des Verpächters liegt uE auch dann vor, wenn der Pächter des Fischereirechts (Berufsfischer, Angelsportverband usw) verpflichtet ist, seinerseits Fischerei-Erlaubnisscheine auszugeben und einen Teil des Erlöses aus diesen Scheinen an den Verpächter des Fischereirechts, also die jur Pers d öff Rechts, (als zusätzliche Pacht) abzuführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
vGA bei Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: 5. Überprüfung der Gesamtvergütung
Buchhaltung
Bild: Erwin Wodicka

Hat man die einzelnen Gehaltsbestandteile abzüglich darin eventuell vorhandener vGA zusammengerechnet, wird im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs geprüft, ob die Höhe der "verbleibenden" Gesamtvergütung angemessen ist.


BFH: Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ziege im Stall
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe.


BayLfSt: Wesentliche Betriebsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Gurkensammeln
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer Verfügung mit der Frage auseinandergesetzt, wann aus Sicht der Finanzverwaltung von einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgegangen werden kann.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art

  Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Abfallentsorgung: Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren