Tz. 86
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Neben den in § 1 Abs 1, 3 UmwStG genannten nationalen Umw-Arten erfasst das UmwStG in bestimmtem Umfang auch ausl Vorgänge. Ausl Vorgänge idS sind zum einen Umw, die ausschl ausl Rechtsträger mit oder ohne Inl-Vermögen betreffen und zum anderen grenzüberschreitende Vorgänge, dh Umw, an denen neben inl auch ausl Rechtsträger bzw Rechtsträger mehrerer ausl Staaten beteiligt sind. Letztere fallen trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der insoweit relevanten Regelungen in § 1 Abs 1 und 3 UmwStG ebenfalls unter das UmwStG (hA, s Hahn, in Lademann, § 1 UmwStG Rn 62). Die FinVerw fasst grenzüberschreitende Vorgänge iSd §§ 305, 320 und 333 UmwG zutr unter den Begriff "ausl Vorgang", da auf diese die §§ 2, 123 und 190 UmwG nur "entspr" anzuwenden sind (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.21; krit Graw, in R/H/vL, § 1 UmwStG Rn 35 mwNachw).
Vergleichbare ausl Vorgänge einschl vergleichbarer grenzüberschreitender Vorgänge sind Umw, bei denen Ausgangs- und/oder Zielrechtsträger kollisionsrechtlich nach allg Grundsätzen nicht unter das UmwG fallen. Das maßgebliche Recht bestimmt sich regelmäßig nach dem Personalstatut des Staats, in dem der Rechtsträger in öff Reg eingetragen ist bzw nach dessen Recht er organisiert ist (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.20).
Tz. 87
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Im Einzelnen erstreckt sich der Anwendungsbereich des UmwStG auf folgende grenzüberschreitenden und sonstigen ausl Vorgänge: