Tz. 11
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Übernehmender Rechtsträger eines Formwechsels nach § 9 UmwStG muss eine inl oder ausl Pers-Ges sein. Als inl Rechtsträger kommen nach § 191 UmwG in Betracht KG, OHG, eingetragene GbR und Partnerschaftsgesellschaft.
Tz. 12
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Nicht in Betracht kommen stille Gesellschaften (selbst wenn diese stlich als MU-Schaft behandelt werden), sonstige Gesamthandsgemeinschaften wie die eheliche Gütergemeinschaft oder die Erbengemeinschaft (s Vossius, in W/M, § 226 UmwG Rn 11) sowie zur Kö-Besteuerung optierende Pers-Ges, sofern diese einen wirksamen Antrag auf Option unter Beachtung der verlängerten Frist nach § 1 Abs 1 S 7 Nr 2 KStG gestellt haben.
Tz. 13
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Für die Anwendung des § 9 UmwStG spielt es keine Rolle, ob auf eine gew tätige oder auf eine vermögensverwaltende Pers-Ges formgewechselt wird. Denn § 9 UmwStG erklärt sowohl § 3 UmwStG als auch § 8 UmwStG für entspr anwendbar. Entsch dafür, ob eine Kap-Ges in eine Pers-Handelsgesellschaft oder in eine GbR formwechselt, ist der Unternehmensgegenstand der Kap-Ges (s § 228 Abs 1 UmwG). Eine Pers-Handelsgesellschaft als aufnehmende Gesellschaft bedarf der Eintragung ins HReg; eine GbR darf nicht im HReg eingetragen werden, kann jedoch seit 2024 in ein Gesellschaftsreg eingetragen werden (§§ 706ff BGB).
Der Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft setzt nach § 228 Abs 2 S 1 UmwG voraus, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens alle AE der formwechselnden Kap-Ges natürliche Pers sind, die einen freien Beruf iSd § 1 Abs 1 und 2 PartGG ausüben.
Nicht zulässig ist nach § 226 UmwG der Formwechsel einer Kap-Ges in ein Einzelunternehmen (s Vossius, in W/M, § 226 UmwG Rn 11).
Tz. 14
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Der Formwechsel in eine Pers-Ges ist auch dann zulässig...