Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.4 Verhältnis zu § 8 Abs 3 S 2 und S 3 KStG

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 25

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Bei FK-Gewährungen an eine Kap-Ges durch den AE bzw eine diesem nahe stehende Pers stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 4h EStG iVm § 8a KStG, wenn zB überhöhte Zinsen gezahlt werden. Die Regelungen stehen unabhängig nebeneinander. § 8 Abs 3 S 2 KStG betrifft gesellschaftsrechtlich veranlasste Vergütungen bzw Vorteilsgewährungen der Kö an ihren AE bzw diesem nahe stehende Pers; § 4h EStG iVm § 8a KStG regelt, dass angemessene Zinsen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nabzb BA sind. Die Rechtsfolgen der Regelungen sind unterschiedlich: § 8a KStG iVm § 4h EStG führt nur auf der Ebene des FK-Nehmers zu nabzb BA und lässt die Ebene des FK-Gebers unberührt. Eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG führt auf der Ebene des FK-Nehmers zur Erhöhung des Einkommens und auf der Ebene des FK-Gebers zur Umqualifizierung von Zinsen in Beteiligungserträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG.

Ist die Hingabe des FK bereits dem Grunde nach stlich nicht anzuerkennen, sind uE die gesamten Vergütungen vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG, und § 8a KStG iVm § 4h EStG findet insoweit keine Anwendung.

In einem Sachverhalt zusammentreffen können die Vorschriften, wenn eine Kap-Ges an ihren AE FK-Vergütungen zahlt, die nach § 4h EStG iVm § 8a KStG nabzb BA darstellen und wenn die Zinsen überhöht sind. Treffen die Vorschriften zus, stellt sich die Frage, ob § 8a KStG iVm § 4h EStG nachrangig ist oder als lex specialis § 8 Abs 3 S 2 KStG vorgeht. Hier sind drei Auff denkbar:

  • § 8a KStG iVm § 4h EStG ist lex specialis und erfasst die gesamten Zinsen, die für das Gesellschafterdarlehen geschuldet werden.
  • § 8a KStG iVm § 4h EStG ist gegenüber § 8 Abs 3 S 2 KStG nachrangig und erfasst nur die an sich angemessenen Zinsen, die für das Gesellschafterdarlehen geschuldet werden. Die darüber hinaus geschuldeten Zinsen sind vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG.
  • Zwischen § 8a KStG iVm § 4h EStG und § 8 Abs 3 S 2 KStG besteht kein Rangverhältnis (s Urt des BFH v 07.02.2007, BFH/NV 2007, 1230). Dies wäre die für den Stpfl ungünstigste Lösung, da die betr Zinsen trotz der Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG in der Rechengröße Zinsaufwendungen (s Tz 42) mitenthalten blieben.

UE ist § 8a KStG iVm § 4h EStG gegenüber § 8 Abs 3 S 2 KStG nachrangig (ebenso s Häuselmann, FR 2009, 401, 404; s Stangl, in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 12; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 15 und 195; s Prinz, in H/H/R, § 8a KStG Rn 8, s auch Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 21; ausführlich zum Thema s Wehrheim/Haussmann, StuW 2009, 269, 270). Dies entspr auch der bisherigen Auff zu § 8a KStG aF. Nach seiner Stellung und nach seinem Wortlaut sollen nach § 8a KStG iVm § 4h EStG bislang nicht als vGA zu behandelnde (weil angemessene) Vergütungen unter den besonderen Voraussetzungen des § 8a KStG trotzdem bei der Ermittlung des Einkommens hinzugerechnet werden. Das hat zur Folge, dass auf der Ebene des FK-Gebers die als vGA zu beurteilenden Zinsen für Zwecke des § 8a KStG iVm § 4h EStG aus der Rechengröße Zinsertrag auszuscheiden und in Beteiligungserträge umzuqualifizieren sind. Außerdem erhöhen als vGA hinzuzurechnende Beträge – und damit auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Zinsaufwendungen, die von § 8 Abs 3 S 2 KStG erfasst werden – das verrechenbare EBITDA. Der Abzugsrahmen der Zinsschranke erweitert sich also (s BR-Drs 220/07, 123). Auf der Ebene des FK-Nehmers sind die als vGA zu qualifizierenden Beträge entspr aus der Rechengröße Zinsaufwendungen (s Tz 42 und s Tz 220) auszuscheiden (ebenso s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 18; s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 21; s Grotherr IWB Gr 3 F 3, 1489, 1498; s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a, Rn 31; und s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 29).

Zur Behandlung einer gesellschaftsrechtlich veranlassten verhinderten Vermögensmehrung des Darlehensgebers als Zinsertrag iSd Zinsschranke, zB wenn dieser ein Darlehen zu einem zu niedrigen Zins an seinen Gesellschafter ausreicht s Kellersmann/Pannewig (Ubg 2009, 848, 859ff); s Förster (in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 31); und s Wehrheim/Haussmann (StuW 2009, 269, 273ff). Die Annahme von Zinsertrag an dieser Stelle führt zwangsläufig zu ebenfalls der Zinsschranke unterliegendem (fiktiven) Zinsaufwendungen des darlehensnehmenden Gesellschafters (s Tz 219b und s Wehrheim/Haussmann, StuW 2009, 269, 274).

 

Tz. 25a

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Bei der verdeckten Einlage iSd § 8 Abs 3 S 3 KStG stellt sich, ebenso wie bei der vGA (s Tz 25), die Frage nach dem Verhältnis zur Zinsschranke. Die Problematik stellt sich zB bei einer Darlehensgewährung der TG an die MG zu einem überhöhten Zinssatz. UE ist die Frage – ebenso wie bei der vGA – in dem Sinne zu beantworten, dass § 8 Abs 3 S 3 KStG ggü den Regelungen der Zinsschranke vorrangig ist. GlA s Wehrheim/Haussmann (StuW 2009, 269, 276ff); s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 8); s Stangl (in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 12); und s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Nur Vergütungen für Überlassung von Fremdkapital unterfallen der Zinsschranke
Bank Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sog. "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung.


Wachstumschancengesetz: Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen
Schranke geschlossen
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG

  Tz. 3 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Zinsschranke führt im Falle ihrer Anwendbarkeit zu einer Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als BA. § 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 S 1 HS 2 EStG "deckelt" für Kö die abzb Nettozinsaufwendungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren