Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 107
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Die Einbringung eines Teilbetriebs iSd umwstlichen Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erfordert die endgültige Einstellung der Tätigkeit in diesem Teilbetrieb und die Übertragung aller zum Teilbetrieb gehörenden wes Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang (einhellige Auff: s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467 zum inhaltsgleichen Teilbetriebsbegriff bei § 15 UmwStG; s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.06 iVm 15.07; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 91; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 142; s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 98). Fehlt den eingebrachten WG die Teilbetriebseigenschaft, weil nicht alle wes Betriebsgrundlagen übertragen werden, ist von der Veräußerung einer Vielzahl von Einzel-WG im Wege des Tauschs auszugehen (ggf könnte der Tatbestand des qualifizierten Anteilstauschs, s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG, gegeben sein, wenn Anteile an Kap-Ges beteiligt sind). Die erworbene Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ist in diesem Fall mit dem gW der übertragenen WG anzusetzen, wenn die Beteiligung BV des "Restunternehmens" wird (s § 6 Abs 6 S 1 EStG).
Zur Notwendigkeit der Zuordnung und Mitübertragung unwes WG beim "europäischen" (gew) Teilbetriebsbegriff (sog nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbare WG) s Tz 93, 94 und weitere Ausführungen zum inhaltsgleichen Teilbetriebsbegriff bei § 15 UmwStG (s Tz 75) s § 15 UmwStG Tz 132, 133.
Tz. 107a
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Zum Begriff der wes Betriebsgrundlagen s Tz 43ff. Zur "Unschädlichkeit" der Zurückbehaltung von Anteilen an Kap-Ges im BV des Teilbetriebs (auch bei wes Betriebsgrundlage), wenn es sich um Anteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt, s Tz 71f; zur "Unschädlichkeit" der Zurückbehaltung eines zum Teilbetrieb gehörenden MU-Anteils...