Tz. 58
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
§ 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG eröffnet den Anwendungsbereich des UmwStG für die Ausgliederung oder vergleichbare ausl Vorgänge. Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine Form der Spaltung. Zu den umw-rechtlichen Voraussetzungen s Tz 23 ff. Von der Auf- und Abspaltung unterscheidet sie sich dadurch, dass die als Gegenleistung ausgegebenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger selbst gewährt werden. § 54 Abs 4 UmwG findet keine Anwendung, so dass Zuzahlungen nicht der 10 %-Grenze unterliegen (§ 125 UmwG).
Tz. 59
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Zu den Anforderungen an mit einer inl Ausgliederung vergleichbare ausl Vorgänge s Tz 86 ff. Sie sind infolge der strengen Akzessorietät des UmwStG zum UmwG ebenso strikt zu prüfen, wie im Falle des § 1 Abs 1 UmwStG. Insbes aus § 1 Abs 3 Nr 4 oder 5 UmwStG kann kein großzügigerer Maßstab der Anforderungen hergeleitet werden. Diese zwei Anwendungsvorschriften entfalten einen eigenen Anwendungsbereich, der auf die Auslegung der übrigen Anwendungsregelungen keinen Einfluss hat. Die vom Ges gewählte enge Anlehnung an das UmwR geschah bewusst.
Tz. 59a
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Nicht unmittelbar von § 1 Abs 3 UmwStG erfasst ist die – bis 2014 mögliche – Ausgliederung nach §§ 48a ff KWG aF (eingehend zum Thema s Hageböke/Leuering, Ubg 2011, 357 ff). Nach §§ 48a ff KWG aF konnte die BaFin die vollständige oder tw Übertragung des Vermögens eines systemrelevanten Kreditinstituts im Wege der Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger anordnen. Die Regelungen wurden mit dem sog Restrukturierungsges (Ges v 09.12.2010, BGBl I 2010, 1900) eingeführt und mit dem BRRD-Umsetzungsges (Ges v 10.12.2014, BGBl I 2014, 2091) unter Wegfall des Begriffs Ausgliederung in § 107 Sanierungs- und Abwicklungs...