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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.2.7.7 Sonstige Wirtschaftsgüter

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 63

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Zu den wes Betriebsgrundlagen eines Unternehmens gehören auch alle Rechte, Chancen und andere immateriellen Werte des Betriebs (auch, wenn diese nicht bilanzierungsfähig sind, s Tz 49), die für die Führung des Betriebs aus Sicht des Einbringenden notwendig und unverzichtbar sind (krit: s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 25): zB Rechte aus Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen über die Nutzung von im Betrieb eingesetzten unverzichtbaren WG (die funktional wes wären, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen würden; s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 76), aus Lizenzverträgen über die Nutzung für die Betriebsführung wichtiger Softwareprogramme, Leitungsnetze oder Kommunikationssysteme, Rechte aus Dienstanbieterverträgen, Händlerverträgen, Kundenverträgen (s Urt des BFH v 09.10.1996, BStBl II 1997, 236), Einkaufsverbindungen, Kundenkarteien, Mandantenstamm (s Tz 49), Vertrag mit einem Großabnehmer, behördliche Genehmigungen, Konzessionen (s Tz 49), Arbeitsverträge des qualifizierten Personals (krit: s Kamlah, BB 2003, 109). Eine funktionale Bedeutung der vorstehenden immateriellen Werte ist uE nicht nur dann gegeben, wenn es sich um eigenständige WG handelt, sondern auch bei geschäftswertbildenden Faktoren. Es kann dahinstehen, ob gerade durch die Zurückbehaltung von Kundenkarteien, Mandantenstamm etc bei der Einbringung und zur Verfügungstellung an die Übernehmerin eine Konkretisierung und Verselbständigung dieser Werte vom Firmen-/Geschäfts-/Praxiswert eintritt. Denn der Firmen-/Geschäfts-/Praxiswert (mit all seinen Bestandteilen) selbst ist eine funktional wes Betriebsgrundlage (Beschl des BFH v 26.06.2007, BFH/NV 2007, 1707 unter Rn 6; v 04.12.2012, BStBl II 2014, 288 unter Rn 16 aE; v 29.11.2017, BFH/NV 2018 unter Rn 55; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 47 und 62; aA s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 113; s Nitzschke, in B/H, § 20 UmwStG 2006 Rn 44).

Zu Förderzweckgeschäftsbeziehungen bei Gen s Schmidt/Heinz, BB 2008, 982.

Zu Erfindungen, Patenten etc s Tz 49ff.

Zu einer Vertragsarztzulassung s Ketteler-Eising/Peplowski, DStR 2020, 2469; s Nies, Praxis Freiberufler-Beratung 2022, 223 unter 4.3; s Damas, Praxis Freiberufler-Beratung 2022, 293; s Bischoff/Löbe, NWB 2023, 1552; s Stockhausen, Praxis Freiberufler-Beratung 2023, 81; und s Küntzel, DStR 2024, 2675 jeweils mit Hinw auf Verw-Auff (s LfSt Nds v 21.02.2022, S 2134a-6-St 222/St 221), wonach in zulassungsgesperrten Gebieten die Vertragsarztzulassung eine funktional wes Betriebsgrundlage sein soll.

Zum UV s Tz 48.

Forderungen, Geldbestände etc zählen regelmäßig nicht zu den wes Betriebsgrundlagen. Dies gilt ungeachtet der Anzahl der Forderungen und der Höhe der einzelnen Forderung (s Urt des BFH v 04.12.2012, BStBl II 2014, 288 unter Rn 16 und 17 zum inhaltsgleichen Begriff der wes Betriebsgrundlage bei § 24 UmwStG; ebenso s Nitzschke, in B/H, § 20 UmwStG 2006 Rn 43; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 114). Einer Forderung kommt regelmäßig keine Funktionalität im Betrieb zu; sie ist vielmehr das Ergebnis der unternehmerischen Betätigung (zB Forderung aus Lieferungen und Leistungen, Honorarforderungen) oder eine Nebenbetätigung. Eine andere Beurteilung greift in besonderen Ausnahmefällen uE nur dann, wenn Forderungen dem Betrieb das Gepräge geben (denkbar zB bei Kreditinstituten) oder, wenn bei einer Forderung neben den Anspruch auf (Geld-)Leistung eine weitere wirtsch/"strategische" Bedeutung hinzutritt (zB eine Forderung gegen eine Kap-Ges, deren Anteile zu den wes Betriebsgrundlagen des Betriebs gehören, die aufgr der besonderen Umstände – zB der Darlehenshöhe – wirtsch Einflussnahme ermöglicht; Darlehensforderung eines Besitzunternehmens bei bestehender Betriebsaufspaltung an die Betriebs-Kap-Ges zur Erhaltung deren Geschäftstätigkeit; Besonderheiten bei VU: Forderungen zur Bedeckung versicherungstechnischer Rücklagen; aA s Micker, Ubg 2018, 490 unter IV.1).

Betriebsschulden (und Rückstellungen) gehören regelmäßig nicht zu den wes Betriebsgrundlagen (s Urt des BFH v 10.09.1991, BStBl II 1992, 404 und v 07.07.1998, BStBl II 1999, 209; ebenso s Nitzschke, in B/H, § 20 UmwStG 2006 Rn 43; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 114). Dies gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeit dem Erwerb oder der Herstellung einer funktional wes Betriebsgrundlage gedient hat. Die Funktionalität des angeschafften/hergestellten WG im Betriebsablauf "färbt" nicht auf die Finanzierungsschuld (– bloße – Pflicht zur Leistung eines Geldbetrags) ab. Zur Behandlung der Schuldzinsen im Fall der Zurückbehaltung von Betriebsschulden s Tz 140. Zu Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 75.

Die Beteiligung an einer mitunternehmerisch tätigen (oder geprägten) Pers-Ges (MU-Anteil) ist stlich kein WG und kann daher auch keine wes Betriebsgrundlage des Betriebs (oder Teilbetriebs) sein, zu dessen BV der MU-Anteil gehört (s Tz 34). Der MU-Anteil...

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