Tz. 56
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Erfasst werden die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2 und 123 Abs 1 und 2 UmwG von eingetragenen GbR, Pers-Handelsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaften oder vergleichbare ausl Vorgänge. Wie iRd § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG können die Vorgänge jeweils zur Aufnahme auf einen bereits bestehenden Rechtsträger oder zur Neugründung erfolgen. Zu den umw-rechtlichen Möglichkeiten der Verschmelzung und Spaltung s Tz 17ff, 23 ff. Zu vergleichbaren ausl Vorgängen s Tz 86 ff. Voraussetzung ist auch hier, dass die ausl Rechtsträger ihrem Typ nach einer inl umw-fähigen Pers-Ges entspr (s Tz 98 ff).
Tz. 57
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Eingetragene GbR, Pers-Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können durch die genannten Umw-Arten auf Kap-Ges oder Gen umgewandelt werden, sodass §§ 20ff UmwStG zur Anwendung gelangen. Bildet eine Pers-Ges den übernehmenden Rechtsträger, findet § 24 UmwStG Berücksichtigung.
§ 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG erfasst zudem Umw-Vorgänge mit einer eingetragenen GbR, Pers-Handelsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft als übernehmendem Rechtsträger. Denn die Vorschrift knüpft unter ausdrücklicher Nennung ausschl an §§ 2 und 123 Abs 1 und 2 UmwG als maßgebliche gesellschaftsrechtliche Maßnahmen an. Diese Regelungen schlossen bis zur Änderung durch das MoPeG Umw unter der Beteiligung von Nichthandelsgesellschaften als Übernehmerin aus (aA s Benecke, in Haase/Hruschka, § 1 UmwStG Rn 102). Solche Vorgänge konnten allerdings einen Anwendungsfall des § 1 Abs 3 Nr 4 oder 5 UmwStG darstellen (zu der insoweit resultierenden Anwendungsbreite des § 24 UmwStG s § 24 UmwStG Tz 3).
Tz. 57a
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
In ähnlicher Weise wie unter Beteiligung einer Kö als übernehmendem Rechtsträger kann auch die Spaltung ...