Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
Tz. 13
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
§ 3 Abs 1 S 1 UmwStG nennt als übernehmende Rechtsträger die Pers-Ges und die natürliche Person.
Das sind – vor Inkrafttreten des KöMoG – die in § 1 Abs 2 UmwStG genannten Gesellschaften und natürlichen Personen. Es muss sich dabei um EU-/EWR-Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der EU/EWR handeln bzw, falls Übernehmerin eine natürliche Person ist, muss diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU/EWR haben. In Drittstaaten ansässige Gesellschaften können somit (vor Inkrafttreten des KöMoG) nicht Übernehmerin sein. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Gesellschaftern um in Drittstaaten ansässige Personen handeln kann, gelten die og Ausführungen (s Tz 7) entspr. Wegen Einzelheiten s § 1 UmwStG Tz 12ff. Wegen des Zeitpunkts in dem die pers Voraussetzungen vorliegen müssen, gelten die Ausführungen in Tz 12 entspr.
Durch das KöMoG wurde § 1 Abs 2 UmwStG und die darin enthaltenen Beschränkungen auf EU-/EWR-Staaten für Umw deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt (s § 27 Abs 18 UmwStG) aufgehoben. Das UmwStG wurde hierdurch für Kö als übertragende Rechtsträger vollständig globalisiert. Im zeitlichen Anwendungsbereich fallen weltweit alle Umw von Kö iSd § 1 Abs 1 S 1 UmwStG, die einer inl Umw vergleichbar sind, in den Anwendungsbereich des UmwStG (s BT-Drs 19/28656, 28). Zu beachten ist, dass grenzüberschreitende Umw mit Drittstaaten aktuell nicht rechtssicher durchführbar sind (s Heckschen/Keußlein, Notar 2024, 367, 372). Weiter s Prinz (DB 2023, 2267, 2268).
Tz. 14
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Bei einer Umw nach dem UmwG kann gem § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG iVm § 3 Abs 2 Nr 2, §§ 120ff UmwG eine natürliche Pers nur im Fall der Verschmelzung einer Kap-Ges auf ihren Alleingesellschafter au...