Tz. 17
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Verschmelzung ist gesellschaftsrechtlich die Vereinigung des Vermögens mehrerer Rechtsträger durch Übertragung des Vermögens der übertragenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger bei liquidationsloser Vollbeendigung der übertragenden Rechtsträger. Nach § 2 UmwG können Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- im Wege der Aufnahme durch Vermögensübertragung von einem oder mehreren Rechtsträgern als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger
- im Wege der Neugründung durch Vermögensübertragung von zwei oder mehreren Rechtsträgern als Ganzes auf einen neu gegründeten Rechtsträger. Die Verschmelzung im Wege der Neugründung durch Vermögensübertragung von nur einem Rechtsträger ist nach § 2 Nr 2 UmwG nicht möglich. Wohl wäre hier ein Formwechsel nach den §§ 190ff UmwG denkbar.
Den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger wird dabei im Wege des Anteilstauschs eine Beteiligung an dem übernehmenden oder dem neuen Rechtsträger gewährt (zur Bedeutung der Anteilsgewährung allg s Tz 108). Wegen der Verschmelzung mehrerer übertragender Rechtsträger in einem Gesamtvorgang s Urt des OLG Ffm v 10.03.1998 (DB 1998, 917) und s Urt des OLG Hamm v 03.08.2004 (DK 2004, 805). Nach Auff des OLG Ffm ist es nicht möglich, bei mehreren übertragenden Konzernunternehmen eine SchwGes mit negativem BV in den Verschmelzungsvorgang mit einzubeziehen. Abl zu diesem Urt s Mayer (DB 1998, 913) und s Mayer, in W/M, § 5 UmwG Rn 56.11.
Tz. 18
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Übersicht über die Möglichkeiten der Verschmelzung nach dem UmwG
Zu den Verschmelzungsmöglichkeiten s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.10.
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