Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 4
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
§ 8c und § 8d KStG stehen als zwei sich ergänzende, eigenständige Regelungen nebeneinander. Anders als beim früheren § 8 Abs 4 KStG aF ist dabei ein Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der strukturellen Veränderung auf Gesellschaftsebene nicht erforderlich (s Tz 36).
Tz. 5
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach § 8c KStG gehen nicht genutzte Verluste unter, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kö erworben werden (sog schädlicher Beteiligungserwerb, s § 8c Abs 1 S 1 KStG). Die Beschränkung gilt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (§ 8c Abs 1 S 4 KStG – sog "Konzernklausel") und auch nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven vorhanden sind (§ 8c Abs 1 S 5 ff KStG – sog "Stille-Reserven-Klausel"). Dazu s näher § 8c KStG Tz 210ff und s § 8c KStG Tz 250 ff.
Diese beiden Ausnahmen von der Verlustabzugsbeschr kommen lediglich Kö zugute, die in entspr Konzernstrukturen organisiert sind bzw die aufgr ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven haben.
Ferner steht sanierungsbedürftigen Verlust-Kö die sog "Sanierungsklausel" nach § 8c Abs 1a KStG zur Verfügung (s § 8c KStG Tz 310ff). Zum Verhältnis des § 8d KStG zur Sanierungsklausel s § 8c KStG Tz 368.
Bei anderen Kö, bei denen für die Unternehmensfinanzierung die Neuaufnahme oder der Wechsel von AE notwendig wird, gehen dagegen die nicht genutzten Verluste unter. Dies betrifft insbes Wagnis-Kap-Ges und innovative Unternehmen, die aufgr von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen hohe Anlaufverluste haben.
Tz. 6
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach der Neuregelung in § 8d KStG bleibt eine stliche Nutzung der bisher aufgelaufenen Verluste weiterhin möglich, wenn der Geschäftsbetrieb der Kö nach dem AE-Wechsel erhalten wird und e...