Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 65
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Vor der Änderung des § 15 Abs 4 EStG durch das StVergAbG konnte eine (atypisch oder typisch) stille Beteiligung zwischen Kap-Ges als Vehikel zur Verlagerung von Verlusten von einer auf die andere Gesellschaft genutzt werden. Deshalb wurde die stille Gesellschaft auch als Alt zur Organschaft in die Diskussion gebracht (s Kessler/Reitsam, DStR 2003, 269, 315; aA s Groh, DB 2004, 668). Spätestens seit der nochmaligen Änderung des § 15 Abs 4 EStG durch das sog Korb II-Ges ist dieser Weg für Kap-Ges wohl endgültig verbaut. Was jedoch durch den geänderten § 15 Abs 4 EStG auch für die Zukunft nicht verbaut ist, ist die Möglichkeit, mit einer stillen Gesellschaft Gewinne einer Kap-Ges auf eine Verlust-Kap-Ges zu transferieren (s Dötsch/Pung, DB 2004, 151, 152). Zur Anwendung des § 15 Abs 4 EStG bei Kö auch s Riegler/Riegler (DStR 2014, 1031).
Tz. 66
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Als weitere, für die Praxis jedoch weniger bedeutsame, Alt wird die Gewinn- und Verlustgemeinschaft iSd § 292 Abs 1 Nr 1 AktG (dazu s Walter, BB 1995, 1876 und DK 2017, 331; weiter in B/W, § 14 KStG Rn 10 und 537 ff) genannt. Bei einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft verpflichten sich die Vertragsparteien, jeweils ihr gesamtes hr-liches Jahresergebnis (sowohl Gewinne als auch Verluste) zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Ergebnisses in einem Pool zusammenzulegen und anschließend in einem festgelegten Verhältnis aufzuteilen. Nach Verw-Auff (Beschl der KSt-RL von Bund und Ländern in 2010) kann eine solche hr-liche Ergebnisaufteilung der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Eine St-Subjekt-übergreifende Gewinn- und Verlustverrechnung ist danach nur bei Vorliegen der in § 14 KStG genannten Voraussetzungen möglich; insbes muss ein GAV vorliegen. Wegen der gesellschaftsrechtl...