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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.3.2.3 Auf die Steuer des Organträgers anzurechnende Steuern (§ 14 Abs 5 S 3 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 1556

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 5 S 3 KStG gelten die S 1 und 2 entspr für von der OG geleistete St, die auf die St des OT anzurechnen sind. Da diese anzurechnenden St nicht mit dem OG-Einkommen zusammenhängen, fallen sie nicht bereits unter den S 1 des Abs 5.

Die von der OG geleisteten St, die auf die St des OT anzurechnen sind, sind im Feststellungsbescheid nach § 14 Abs 5 KStG eigenständig als weiterer Betrag neben dem im § 14 Abs 5 S 1 KStG genannten "dem OT zuzurechnenden Organeinkommen und damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen" auszuweisen.

St idS sind zunächst die unter § 19 Abs 5 KStG fallenden St, also die für Kap-Erträge der OG einbehaltene und abgeführte KapSt zuzgl des SolZ sowie die AbzugSt auf Lizenzeinnahmen. Weiter fallen darunter ausl Quellen-St, die dem Grunde nach anrechenbar sind und für die nicht der Antrag auf Abzug von der BMG nach § 26 Abs 6 S 1 KStG iVm § 34c Abs 2 EStG gestellt wird. Wenn die Ermittlung des OG-Einkommens in dem Feststellungsbescheid nach § 14 Abs 5 KStG erfolgt (s Tz 1547, 1548), dann ist das Wahlrecht auch iRd dafür abzugebenden Erklärung auszuüben. Wenn eine OG sich für von ihr erzielte ausl Eink für den Abzug der ausl St nach § 26 Abs 6 S 1 KStG iVm § 34c Abs 2 EStG entschieden hat (dazu näher s § 19 KStG Tz 17), ist die ausl St nicht in die Feststellung nach § 14 Abs 5 S 3 KStG einzubeziehen. Nicht festzustellen sind ausl St, die gem § 26 Abs 6 S 1 KStG iVm § 34c Abs 3 EStG zwingend von der St-BMG abzuziehen sind. Ebenfalls hierzu s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 683t).

 

Tz. 1557

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Feststellung der anzurechnenden St nach § 14 Abs 5 S 3 KStG hat Bindungswirkung für den Abrechnungsteil des KSt-Bescheids des OT bzw für einen evtl Abrechnungsbescheid nach § 218 AO

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