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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Helmut Krämer
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Tz. 267

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Unter § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG fallen nur die BgA, die selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit nach den Grundsätzen des öff Rechts besitzen (s § 4 Abs 2 KStG), zB Zweckverbände oder (rechtsfähige) AöR (Versorgungsbetriebe, Sparkassen, Landesbanken, Versicherungen usw). Hierzu s Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 6).

 

Tz. 268

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 269

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Im Gegensatz zum Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit) kommt es bei § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG (BgA mit eigner Rechtspersönlichkeit) nicht auf das Vorliegen eines BV-Vergleichs (s § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG) oder auf das Überschreiten von Umsatz- oder Gewinngrenzen an. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit in aller Regel eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich vornehmen (s Tz 176).

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