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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.3.2 Übernehmende Gesellschaft

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 10

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG kann (nur) in eine "Kap-Ges" oder "Gen" erfolgen (zum Begriffsverständnis s Tz 155). Als Übernehmerin in diesen Gesellschaftsformen (s Tz 9a) kommt gem § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG nur eine "EU-/EWR-Gesellschaft iSd Art 54 AEUV/Art 34 EWR-Abkommen" infrage (hierzu s § 1 UmwStG Tz 159; zu möglichen Rechtsformen der Übernehmerin iSd § 20 UmwStG s Tz 155a).

Die Anwendung von § 20 UmwStG durch Sacheinlage in eine Drittstaaten-Kap-Ges oder Drittstaaten-Gen ist aufgr des EU-/EWR-Bezugs in § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG ausgeschlossen. Daran hat die Neufassung von § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG durch das KöMoG nichts geändert (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 6a).

Die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG (EU-/EWR-Bezug von Rechtsform und Ansässigkeit) müssen zum Stichtag der Einbringung vorliegen (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Erfolgt eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG rückwirkend, gilt dies für den zurückbezogenen Übertragungsstichtag und den Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags/Umw-Beschl gleichermaßen. Daher kann eine nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von GB gegründete "Kap-Ges" nach dem 21.12.2020 nicht mehr Übernehmerin iSd § 20 Abs 1 UmwStG sein (s Kurz-Info FinMin SchlH v 07.05.2021, DB 2021, 1236).

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