Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1501
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Sonderprobleme iVm § 14 Abs 4 und § 27 KStG ergeben sich bei verdeckten Einlagen des OT in das BV der OG in Fällen, in denen ein Ertragszuschuss nicht gem § 272 Abs 4 HGB in die Kap-Rücklage eingestellt, sondern gem § 272 Abs 2 Nr 4 HGB als sonstiger betrieblicher Ertrag erfolgswirksam behandelt wird (dazu s Tz 805). In diesen Fällen erhöht der Ertragszuschuss den Jahresüberschuss der OG und ist folglich über eine entspr höhere Gewinnabführung wieder an den OT zurückzuleiten. Ein solcher Ertragszuschuss führt bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer Entreicherung des OT und nicht zu einer Bereicherung der OG. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Aufstockung des Bw der Organbeteiligung in der St-Bil des OT und die Erhöhung des stlichen Einlagekontos der OG im Zeitpunkt der Zuschussgewährung sowie die Annahme einer Einlagenrückgewähr bzw bei Mehrabführungen vor dem 01.01.2022 die Bildung eines passiven AP im Zeitpunkt der Rückführung über eine entspr erhöhte Gewinnabführung (Mehrabführung iSd § 14 Abs 4 KStG) gerechtfertigt sind.
Tz. 1502
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der BFH (s Urt des BFH v 15.03.2017, BFH/NV 2017, 1276; dazu auch s Schwetlik, GmbH-StB 2017, 266 und s Tippelhofer, StuB 2017, 744) sieht mit der hM (Nachw s Tz 804, 805) die Zahlung und die Rückzahlung des Ertragszuschusses als eigenständig zu beurteilende Geschäftsvorfälle an. Er bejaht auf OT-Ebene die Aufstockung des Beteiligungs-Bw und auf OG-Ebene einen Zugang zum stlichen Einlagekonto.
Es würde jedoch zu einem unrichtigen Gesamtergebnis führen, wenn es bei diesen Aufstockungen bliebe, denn dann wäre die Organbeteiligung trotz unverändertem Verkehrswert stlich zu hoch aktiviert und das Einlagekonto der OG wäre zu hoch ausgewiesen. Eine "unter dem Strich" zutr stliche ...