Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1373
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Frage, wann bei einer mittelbaren Organschaft der in der St-Bil des OT gebildete AP aufzulösen ist und welche stlichen Wirkungen diese Auflösung hat, lässt sich aus dem Ges-Wortlaut nicht zweifelsfrei beantworten.
Bei der Auflösung der AP ergeben sich ähnliche Probleme wie bei deren Bildung (s Heurung/Seidel, DK 2009, 400, 405). Da nach § 14 Abs 4 S 1 KStG aF die Bildung von organschaftlichen AP nur in der St-Bil des OT (nicht jedoch auch in der St-Bil einer organschaftlich nicht eingebundenen ZwiGes) zu erfolgen hat (s Tz 1369), kann sich auch die in § 14 Abs 2 S 2–5 KStG aF geregelte Verpflichtung zur einkommenswirksamen Auflösung nur darauf beziehen.
Tz. 1374
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nicht abschließend geklärt ist, ob die in § 14 Abs 4 S 2 ff KStG aF geregelte einkommenswirksame Zwangsauflösung des AP durch die Veräußerung der Organbeteiligung oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der ZwiGes ausgelöst wird, wobei die ZwiGes auch eine ausl Gesellschaft sein kann. Das Ges erwähnt in § 14 Abs 4 S 2 KStG aF nur die Veräußerung der Organbeteiligung und in § 14 Abs 4 S 5 KStG aF die Veräußerungsersatztatbestände.
Zur Frage der Auflösung von AP bei mittelbarer Organschaft werden unterschiedliche Auff vertreten. Während eine Meinung die Pflicht zur Auflösung des AP an der Veräußerung der Organbeteiligung durch die ZwiGes festmacht, knüpft eine andere an die Veräußerung der Beteiligung des OT an der ZwiGes an (dazu näher s Tz 1377).
Dazu im Einzelnen:
Tz. 1375
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Fall 1: Der OT veräußert die Beteiligung an der ZwiGes
Veräußert der OT, in dessen St-Bil ein aktiver oder passiver AP wegen einer früheren Minder- bzw Mehrabführung einer EG enthalten ist (mittelbare Organschaft), die Beteiligung an der vermittelnde...