Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1008
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Mit der Einfügung des § 14 Abs 3 KStG durch das EURLUmsG ging die Änderung weiterer Regelungen im KStG und EStG einher:
Nach dem ebenfalls durch das EURLUmsG eingefügten § 37 Abs 2 S 2 KStG gilt der S 1 dieser Vorschrift für Mehrabführungen iSd § 14 Abs 3 KStG entspr. Kraft dieser ausdr ges Regelung können organschaftliche Mehrabführungen mit vororganschaftlicher Veranlassung, obwohl sie nicht zu den oGA gehören, nach Ablauf des in § 37 Abs 2a KStG geregelten Moratoriums, das wegen der in § 37 Abs 2 S 2 KStG angeordneten entspr Anwendung des § 37 Abs 2 S 1 KStG auch bei den vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen gilt, bei der OG zu einer KSt-Minderung führen. Damit hat der Ges-Geber des EURLUmsG die stliche Behandlung der vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Ergebnis wieder deren stlicher Behandlung während der Zeit des Anrechnungsverfahrens angenähert, dh diese "Ausschüttungen" werden stlich wie oGA behandelt.
Wenn die Voraussetzungen des § 38 KStG vorliegen, führen die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen zu einer KSt-Erhöhung.
Wegen der ab 2008 erfolgten Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens bzw auf eine ratierliche Fälligstellung der KSt-Erhöhung kommt es letztmals für den VZ 2006 zu einer KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung.
Tz. 1009
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 44 Abs 7 EStG unterliegt die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung als stliche GA der Kap-St; zusätzlich ist SolZ einzubehalten und an das FA abzuführen. Die Zweifel von Schumann/Kempf (FR 2006, 219) werden nicht geteilt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 784 und s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1241). Die KapSt entsteht in den Fällen des § 14 Abs 3 KStG in dem Zeitpunkt der Feststellung der H-Bil der O...