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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.3 Vergleichbarer ausländischer Vorgang

Joachim Patt , Marcel Oster
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Tz. 16

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Die Bestimmungen von § 25 S 1 iVm § 20 bis 23 UmwStG gelten auch für ausl Vorgänge, die dem Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges gem § 190 UmwG vergleichbar sind (s § 1 Abs 3 Nr 3 Alternative 2 UmwStG und § 25 S 1 Alt 2 UmwStG). Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.45 iVm 01.21) stellt insb der grenzüberschreitende Formwechsel iSd §§ 333 ff UmwG einen mit einem Formwechsel iSd § 190 Abs 1 UmwG vergleichbaren ausl Vorgang dar (wegen der fehlenden Relevanz für den Formwechsel einer Pers-Ges s Tz 7 und 15).

Im EuR findet sich keine Leitlinie für die Grundsätze eines Formwechsels; insbes die EU-FRL behandelt den Formwechsel nicht. Vergleichbar idS sind Umw nach ausl Recht (unabhängig von ihrer Bezeichnung), wenn

  • der umwandelnde ausl Rechtsträger iR eines Typenvergleichs einer Pers-Ges entspr (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG; zum Rechtstypenvergleich s Schnittger/Lemaitre, FR 2003, 485; s IntGA Tz 1505 ff) oder nach ausl Recht zwar als Kap-Ges angesehen wird, aber nach inl St-Recht als transparente Gesellschaft (dh wie eine Pers-Ges) zu beurteilen ist,
  • der Rechtsträger neuer Rechtsform iRe Typenvergleichs einer Kap-Ges oder Gen entspr und nach inl StR nicht als transparent anzusehen ist (dazu s § 21 UmwStG Tz 24; s § 1 KStG Tz 87a ff; s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tabellen 1 und 2). Entsch für den Typenvergleich ist eine rechtliche und wirtsch Gesamtwürdigung der maßgebenden ausl Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung. Die Vergleichbarkeit einer ausl Gesellschaft mit einer inl Kap-Ges richtet sich nach den – von der ständigen Rspr bestätigten – Merkmalen im BMF-Schreiben v 19.03.2004 (BStBl I 2004, 411). Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis eines z...

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