Tz. 5
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Zu den nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG begünstigten Kö gehören vor allem
- rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen,
- rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, hierbei handelt es sich seit dem 01.01.2024 um Vereine ohne Rechtspersönlichkeit,
- Kap-Ges (insbes in der Form der GmbH – hierzu s Tz 308ff),
- Gen (s auch Oldemeier/Seeck, Die Gen – eine gemeinnützigkeitsrechtliche Bestandsaufnahme, npoR 2023, 16),
- BgA der jur Pers d öff Rechts – hierzu s Tz 331ff(s AEAO Nr 1 zu § 51; s Urt des BFH v 31.10.1984, BStBl II 1985, 162 und v 11.02.1997, BFH/NV 1997, 625; sowie BT-Drs 7/4292, Begr zu § 51 AO),
- Gesellschaften mit der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr)" oder "UG (haftungsbeschr)" fallen unter die Rechtsform der GmbH. Es handelt sich bei diesen Gesellschaften um eine Rechtsformvar der GmbH, für die alle Vorschriften des GmbHG (vorbehaltlich der Sonderregelungen des § 5a GmbHG) und des gesamten dt Rechts, die die GmbH betreffen, gelten . Damit kommt die Unternehmergesellschaft auch als gemeinnützige Kö in Betracht. Nach Auff der FinVerw verstößt die Unternehmergesellschaft mit der Bildung einer ges Rücklage iS § 5a Abs 3 GmbHG nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (s AEAO Nr 23 zu § 55 Abs 1 Nr 1).
- Als begünstigte Kap-Ges kommt auch die AG in Betracht, nicht dagegen uE die KGaA aufgr ihrer gesellschaftsrechtlichen Doppelnatur als Kap-Ges und Pers-Ges (s § 9 KStG Tz 2, 7). Fraglich ist, ob eine optierende Gesellschaft iSd § 1a KStG gemeinnützig sein kann. Sie gilt stlich zwar als Kap-Ges, zivilrechtlich liegt jedoch eine Pers-Ges vor. Die St-Vergünstigungen aufgr Gemeinnützigkeit sind zwar für Pers-Ges ausgeschlossen. Gleichwohl kommt uE insoweit die Gemeinnützigkeit in Betracht.
- Auch für Gen kommt die St-Befreiung grds in Betracht, sofern die "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft" ihrer Mitglieder (§ 1 Abs 1 GenG) unter die Zwecke der § 52–54 AO zu subsumieren sind (uE insbes denkbar in den Fällen des § 1 Abs 1 Nr 5 und 7 GenG; s "Seniorenhilfe").
Zum Begriff des nichtrechtsfähigen Vereins (Seit 01.01.2024 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit) iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, der mit dem des § 54 BGB identisch ist, s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361). Danach ist ein nichtrechtsfähiger Verein (Verein ohne Rechtspersönlichkeit) iSd § 54 BGB eine Vereinigung ohne Rechtsfähigkeit, zu der sich Pers für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenschließen und einer organisierten Willensbildung unterwerfen. S auch Werner, Aktuelle vereinsrechtliche Rspr, npoR 2024, 175. Dieser ist vereinsrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich organisiert und unterscheidet sich dadurch von der GbR, die keine Pers-Vereinigung iSd § 51 AO ist (vgl § 3 Abs 1 KStG). Für einen Verein sprechen insbes folgende Kriterien:
- Verfolgung gemeinsamer Zwecke
- Satzung
- Unabhängigkeit vom Mitgliederbestand
- Bestehen eines Vorstands.
Nichtrechtsfähige Vereine sind zB auch Gewerkschaften, Berufsverbände und politische Parteien, die alle nicht unter die stliche Gemeinnützigkeit fallen. Diese sind jedoch nach § 5 Abs 1 Nr 5 und Nr 7 KStG st-befreit.
Wirtsch Vereine (s § 22 BGB) sind – naturgem – keine Kö iSd § 51 AO. Zum Begriff s § 1 KStG Tz 41; und Urt des BGH v 16.05.2017, DStR 2017, 1277; s auch die Ausführungen von Winheller/Vielwerth zur wirtsch Betätigung des Vereins als Kernelement des wirtsch Vereins iSd § 22 BGB, DStR 2018, 574. Außerdem s Tz 1.
Zum Begriff der nichtrechtsfähigen Stiftung s Urt des BFH v 24.03.1993 (BStBl II 1993, 637) und s Urt des FG RP v 26.03.1996 (EFG 1996, 1117 – rkr). Ausführlich zu ihrer stlichen Behandlung s Hüttemann/Herzog (DB 2004, 1001). Nichtrechtsfähige Stiftungen sind ua auch Spendensammelstiftungen und sog Anhangstiftungen (s Vfg der OFD Ffm v 02.04.2004, DB 2004, 1016; zur Anhangstiftung s Walz/Auer/v Hippel, Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa, Mohr Siebeck Vlg 2007, 257). Die Zugehörigkeit einer nichtrechtsfähigen Stiftung zum Bereich des öff oder privaten Rechts richtet sich insbes nach ihrer Entstehungsform und dem Stiftungszweck, nicht dagegen nach der Zugehörigkeit ihres Trägers zum Bereich der öff-rechtlichen oder privatrechtlichen Kö (s Urt des BFH v 29.01.2003, BFH/NV 2003, 868).
Für Familienstiftungen kommt eine Befreiung aufgr Gemeinnützigkeit wegen mangelnder Selbstlosigkeit nicht in Betracht (s Tz 41).
Für die BgA einer KöR – hierzu s Tz 289ff – ist aufgr der genannten BFH-Rspr davon auszugehen, dass es für jeden einzelnen BgA, durch den gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, einer separaten StBefreiung bedarf. Dies ergibt sich daraus, dass die KöR grds wegen jedes einzelnen BgA kstpfl ist (s Urt des BFH v 11.02.1997, BFH/NV 1997, 625, Ziff 1 der Gründe mwHinw).
Tz. 6
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Für den Beginn der Existenz der in Tz 5 genannten Kö gilt Folgendes: