Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 805
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Ein Ertragszuschuss kann als Sacheinlage oder als "schlichte" Geldzahlung erfolgen. Hr-lich kann ein Ertragszuschuss wahlweise als Leistung in die Kap-Rücklage (§ 272 Abs 4 HGB) oder erfolgswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag (§ 272 Abs 2 Nr 4 HGB) behandelt werden, wobei str ist, wie bei Zweifeln an der Zielsetzung der Zuschussgewährung zu verfahren ist. Zur Klarstellung empfiehlt es sich uE zu dokumentieren, ob es sich um einen (über den GAV zurückzuzahlenden) Zuschuss zur Ertragsverbesserung der OG oder ob es sich um eine (in die Kap-Rücklage einzustellende) Kap-Verstärkung handelt (glA s Schwetlik, GmbH-StB 2017, 266, 267). In der Praxis wird ein Ertragszuschuss ganz überwiegend ertragswirksam abgebildet (s von Freeden/Lange, Wpg 2016, 697, 698). Wird eine verdeckte Einlage des OT in der Form eines Ertragszuschusses (Geld usw) bei der OG gewinnerhöhend gebucht, was in der Praxis regelmäßig der Fall ist, ist die dadurch eintretende Erhöhung des Jahresüberschusses über den GAV wieder an den OT zurückzuzahlen.
In Organschaftsfällen wirkt sich ein ertragswirksamer Zuschuss hr-lich beim OT als Verringerung und bei der OG als Erhöhung des Jahresüberschusses aus; die Rückführung des Ertragszuschusses über die Abführung des erhöhten Jahresüberschusses wirkt bei OG und OT mit umgekehrtem Vorzeichen.
Stlich sind nach der vom BFH (s Urt des BFH v 15.03.2017, BStBl II 2024, 571) bestätigten hM (Nachw s Tz 803) die Zuschussgewährung und dessen Rückgewähr über den GAV jeweils eigenständig zu würdigen. Durch die Zuschussgewährung darf sich das Einkommen der OG nicht erhöhen (s § 8 Abs 1 S 1 KStG iVm 4 Abs 1 S 1 EStG bzw § 8 Abs 3 S 3 KStG). Wegen der Behandlung eines Ertragszuschusses zur Abdeckung vororganschaftlicher Verluste der künftigen O...