Tz. 1
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Sowohl das KStG 1920 (RGBl, 1920, 393) als auch das KStG 1922 (RGBl I 1922, 472) regelten jeweils in § 1 KStG im Anschluss an die KStPflicht jur Pers auch die KStPflicht nichtrechtsfähiger Pers-Vereinigungen (ab 2024: "Pers-Vereinigung" entspr § 14a AO):
„Der KSt unterliegen mit ihrem Einkommen:
| 2. |
nichtrechtsfähige Pers-Vereinigungen, soweit ihr Einkommen nicht unmittelbar nach dem EStG bei einem anderen Stpfl stbar ist.” |
Das KStG 1925 (RGBl I 1925, 208) und das KStG 1934 (RGBl I 1934, 1031) stellten zwar die Vorschriften über die unbeschr und beschr KStPflicht voran, behielten aber die besondere Abgrenzung für die pers StPflicht nichtrechtsfähiger Pers-Vereinigungen mit im Wes gleichem Wortlaut bei (vgl § 6 KStG 1925 und § 3 KStG 1934).
Nach § 2 KStG 1925 waren neben den sog Erwerbsgesellschaften alle übrigen Kö und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts unbeschr kstpfl. Nach der ges Begriffsbestimmung in § 5 KStG 1925 gehörten zu den übrigen Kö und Vermögensmassen iSd § 2 KStG 1925 auch alle nichtrechtsfähigen Pers-Vereinigungen. Ob eine nichtrechtsfähige Pers-Vereinigung kstpfl war, entschied sich allein nach der besonderen Abgrenzungsregelung des § 6 KStG 1925, also danach, ob ihr Einkommen unmittelbar bei den Mitgliedern zu versteuern war oder nicht.
Erst das KStG 1934 begrenzte in der Aufzählung des § 1 Abs 1 KStG den Kreis der unbeschr kstpfl nichtrechtsfähigen Pers-Vereinigungen auf nichtrechtsfähige Vereine. Damit wurde die KStPflicht anderer nichtrechtsfähiger Pers-Vereinigungen jedoch nicht ausgeschlossen.
Der RdF wurde durch § 22 KStG 1934 ermächtigt, andere Pers-Vereinigungen als die in § 1 KStG 1934 genannten für unbeschr kstpfl zu erklären und ihre Besteuerung zu regeln. Über den Sinn und Zweck dieser Vorschrift wird in der Be...