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Depotübergreifende Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) bei der (Antrags‐)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind.

2. Die depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

3. Auch die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 6 Sätze 1 und 6, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3, § 43 Abs. 5 EstG, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte aus einem Depot bei der A‐Bank und aus einem Depot bei der B‐Bank nach der Verrechnung von Verlusten i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG (ohne Aktien) innerhalb des Depots positive Kapitaleinkünfte. In der Einkommensteuererklärung beantragte er die Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Außerdem beantragte er die Verrechnung von sog. Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a.F.).

Bei der Steuerfestsetzung verrechnete das FA die nach der Feststellung der Banken vom Kläger erzielten Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG mit dem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. Die danach verbleibenden Kapitalerträge legte es der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG zugrunde.

Hiergegen machte der Kläger geltend, dass die Verlustverrechnung durch die auszahlende Stelle i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG nur vorläufig sei. Führe – wie im vorliegenden Fall – eine depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i.S.d. § 23 EStG a.F. mit den im Streitjahr erz...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Depotübergreifende Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG Leitsatz (amtlich) 1. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden ...

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