Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibades

Dr. Peter Brandis
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt.

2. Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet hat, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009

 

Sachverhalt

Die Stadt A ist Alleingesellschafterin der klagenden GmbH, die Organträgerin zweier Organgesellschaften (Stadtwerke A GmbH; A Bädergesellschaft mbH) ist. Die Bädergesellschaft betrieb ursprünglich die Bäder in A und das Freibad in B. Das (defizitäre) Freibad wurde im Dezember 2005 an einen Trägerverein verpachtet. Der schriftliche Pachtvertrag sah u.a. die Zahlung einer Pacht vor, die sich nach der Höhe der Abschreibungen bei der Bädergesellschaft bemessen sollte. Allerdings sollte die Bädergesellschaft auch einen Zuschuss gewähren, der den Betriebsaufwand abdecken sollte.

In den Streitjahren 2006 bis 2011 leistete der Trägerverein die vereinbarten Pachten (zwischen 6.000 EUR und 22.500 EUR p.a.) und die Bädergesellschaft die Betriebskostenzuschüsse (ca. 100.000 EUR p.a.). Sie behandelte die Zuschusszahlungen als Betriebsausgaben, während das FA insoweit vGA ansetzte.

Das FG war der Ansicht, § 8 Abs. 7 KStG setze nicht voraus, dass die Klägerin als Eigengesellschaft der Stadt A das Dauerverlustgeschäft selbst ausüben müsse, und gab der Klage statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.6.2015, 6 K 253/14, Haufe-Index 8905772, EFG 2016, 224).

Im Revisionsverfahren konzedierte das FA zwar, dass es ausreiche, wenn eine Eigengesellschaft das begünstigte Dauerverlustgeschäft mittelbar ausübe, indem es den Betrieb unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 KStG verpachte. Allerdings liege eine solche Verpachtung im Streitfall wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung nicht vor. (Geringer) Pachtzins und (hoher) Zuschuss seien rechtlich und tatsächlich miteinander verknüpft und deshalb zu saldieren.

 

Entscheidung

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

1. Schuld war wieder einmal der I. Senat des BFH. Da er nicht davon absehen wollte, das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH (z.B. das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren (BFH, Urteil vom 22.8.2007, I R 32/06, BStBl II 2007, 961; Kommentierung s. BFH/PR 2008, 22), musste der Gesetzgeber "helfend" eingreifen. Denn der Quersubventionierung durch Zusammenfassung von defizitären und gewinnbringenden Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand drohte in der Konsequenz der BFH-Rechtsprechung der Garaus. Das JStG 2009 fügte § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG und § 8 Abs. 7 bis 9 KStG in das Gesetz ein und normierte in § 4 Abs. 6 KStG die zusammenfassbaren Tätigkeiten.

§ 8 Abs. 7 KStG bildet durch den Ausschluss der vGA-Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte der öffentlichen Hand ein bereichsspezifisches Sonderrecht mit subventiver Motivation. Im Streitfall war die personelle Reichweite des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zu klären. Und um es vorwegzunehmen: Der BFH nimmt den Gesetzgeber "beim Wort" und verweigert sich dem Ansinnen, die Wortlautgrenze zu überdehnen und damit die Begünstigung ohne klaren gesetzgeberischen Auftrag auszuweiten.

2. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen einer vGA nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein sog. Dauerverlustgeschäft (wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt im verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Bereich) unterhalten.

Besteht eine Organschaft, sind vGA und § 8 Abs. 7 auf Dauerverlustgeschäfte i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 allerdings bei der Organgesellschaft nicht unmittelbar anzuwenden, sondern "erst" bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers (s. § 15 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1, 2 KStG). Dazu muss zunächst auf der Ebene der Organgesellschaft geprüft werden, ob einzelne dauerdefizitäre Tätigkeiten vorliegen, die aus einem "begünstigten" Grund unterhalten werden; alsdann sind für diesen Teil des Einkommens auf Ebene des Organträgers die Rechtsfolgen der vGA nicht zu ziehen.

3. Tatbestandsvoraussetzung ist aber, dass die angeführten Betriebe "ein Dauerverlustgeschäft ausüben". Dieses Erfordernis wird vom BFH dahin gedeutet, dass das Geschäft "in eigener Person" (selbst) betrieben werden muss. Die Zahlung eines Verlustausgleichs (verlorener Zuschuss) an einen Dritten (hier: den Trägerverein), der seinerseits das Dauerverlustgeschäft auf eigene Rechnung betreibt, lässt sich unter den Gesetzeswortlaut nicht mehr subsumieren. Die Fiktionswirkung des § 4 Ab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


Niedersächsisches FG 6 K 253/14
Niedersächsisches FG 6 K 253/14

  Entscheidungsstichwort (Thema) Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Dauerverlustgeschäfte  Leitsatz (redaktionell) Zum Begriff der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Auch eine nur mittelbare Vorteilsverschaffung und ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren