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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / hh) Bereichsausnahme für Banken und Versicherungen

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 302

Wie auch bei § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG besteht auch für die Finanzmittel eine Bereichsausnahme zugunsten von Banken und Versicherungsunternehmen.[807] Die Vorgaben dafür, welche Unternehmen konkret vom Finanzmitteltest ausgenommen sind, entsprechen inhaltlich vollständig denen des § 13b Abs. 4 Nr. 2 bzw. Nr. 4 ErbStG (vgl. insoweit Rdn 256 ff.).Die bislang (nach dem ErbStG 2009) zusätzlich bestehende Ausnahme für Konzernfinanzierungsgesellschaften[808] ist mit dem ErbStG 2016 entfallen, da nach der Einführung der Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG, vgl. Rdn 340 ff.) hierfür kein Anwendungsbereich mehr vorhanden ist.[809]

[807] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 340.
[808] Vgl. hierzu Riedel, ZErb 2014, 209.
[809] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 340.

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