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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / c) Unschädliches Verwaltungsvermögen, Abs. 7

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 335

Nach Durchführung des (anteiligen) Schuldenabzugs ergibt sich der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens. Hiervon ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens abzuziehen.[927] Dieser entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betriebsvermögens[928] (sog. "Schmutzzuschlag").[929]

Vor Anwendung des Faktors von 10 % sind vom Wert des Betriebsvermögens bzw. des Anteils der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens, der Wert des jungen Verwaltungsvermögens sowie der Wert der jungen Finanzmittel abzuziehen.[930]

 

Rz. 336

Auch das unschädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG ist als (variabler) Freibetrag ausgestaltet.[931] Es wird also – vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 2 – stets wie begünstigtes Vermögen behandelt,[932] auch wenn der Wert des Verwaltungsvermögens insgesamt höher ist.

 

Rz. 337

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen (Rdn 303) und die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG, Rdn 288) unter keinen Umständen als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein können.[933] Der Wert des anzusetzenden (nicht unschädlichen) Verwaltungsvermögens kann also niemals niedriger sein als die Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel.[934]

 

Beispiel

 
gemeiner Wert des Betriebs   5.000.000 EUR
Netto-Verwaltungsvermögen   420.000 EUR
  davon junges Verwaltungsvermögen 200.000 EUR  
  davon junge Finanzmittel 150.000 EUR  

Bestimmung des Verwaltungsvermögens:

unschädliches Verwaltungsvermögen = (5.000.000 ./. 420.000) x 10 % =
458.000 EUR
 
Netto-Verwaltungsvermögen 420.000 EUR  
./. unschädliches Verwaltungsvermögen ./. 458.000 EUR  
ergibt rechnerisch ....

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