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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengese ... / 4.1 Überblick

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 390

§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 AStG regeln die Anwendungsvoraussetzungen der Substanzausnahme gem. § 8 Abs. 2 AStG. Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann § 8 Abs. 2 AStG angewendet werden.

 

Rz. 391

§ 8 Abs. 3 AStG regelt den räumlichen Anwendungsbereich der Substanzausnahme, indem eine Beschränkung auf EU/EWR-Gesellschaften normiert wird (s. Rz. 395ff.). Bedeutung hat dies nur für die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung. § 13 Abs. 4 AStG verweist zwar auf § 8 Abs. 2 AStG, nicht aber auf § 8 Abs. 3 AStG.

 

Rz. 392

§ 8 Abs. 4 AStG enthält eine weitere Anwendungsvoraussetzung für den Substanznachweis. Namentlich muss der Staat der ausländischen Gesellschaft im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches Auskünfte erteilen, die für die Überprüfung des Substanznachweises erforderlich sind (s. Rz. 405).

 

Rz. 393–394

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