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Cloer/Hagemann, AStG § 21 AStG Anwendungsvorschriften / 2.10.2.2 Anwendungsregel

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 94

§ 18 Abs. 1 Satz 4 AStG i. d. F. MinStAnpG ist gem. § 21 Abs. 9 S. 2 AStG für Verwaltungsakte, die nach dem 23.12.2025 erlassen werden, anzuwenden. Die Regelung soll somit in allen noch offenen Fällen zur Anwendung kommen, wobei – mangels Einschränkung im Gesetzeswortlaut (s. anders in S. 3, Rz. 95) – dies auch für Verwaltungsakte gilt, die auf Grundlage der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung nach "altem" Recht (vor ATADUmsG) erlassen werden.[1] Der für die Bestimmung der erstmaligen Anwendung der Regelung maßgebliche "Erlass" meint die "Entstehung" des Verwaltungsakts, die sich in mehreren Phasen vollzieht.[2] Der Zeitpunkt der "Entstehung" des Verwaltungsakts wird unterschiedlich eingeordnet. Einerseits soll der Verwaltungsakt erst mit Bekanntgabe entstanden sein[3], andererseits wird die Entstehung mit Absendung (Entäußerung) durch die Finanzbehörde befürwortet.[4] Letztere Auffassung ist m. E. überzeugend. Wie sich aus § 129 AO ergibt, meint der Erlass eines Verwaltungsaktes den behördeninternen Vorgang, der mit Absendung abgeschlossen wird. Im Ergebnis gilt die Neuregelung somit nur für ab dem 24.12.2025 durch die Finanzbehörde versendete Verwaltungsakte.

 

Rz. 95

Die Anwendung der Änderungen in § 18 Abs. 2 AStG i. d. F. MinStAnpG ist gem. § 21 Abs. 9 S. 3 AStG an 2 Voraussetzungen geknüpft:

  • Einerseits gelten die Änderungen nur für Verwaltungsakte, die nach dem 23.12.2025 erlassen werden. Insoweit ist auf die Ausführungen in Rz. 94 zu verweisen.
  • Andererseits gelten die Änderungen nur für solche Verwaltungsakte, die die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 beginnt. Die Änderung betrifft somit ausschließlich die Hinzurechnungsbe...

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