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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kündigung und Schadensersatz

Dr. Fabian Clemens, Dr. Kai Bodenstedt
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Ausbildungsverhältnisse werden naturgemäß (§ 21 BBiG) nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Insofern stellt eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung noch mehr die Ausnahme dar als in "normalen" Arbeitsverhältnissen. Nach der Überlegung des Gesetzgebers ist es notwendig, Kündigungsmöglichkeiten für beide Seiten während einer obligatorischen Probezeit gegenüber Arbeitsverhältnissen zu erleichtern und nach Ablauf der Probezeit erheblich zu erschweren. Der Auszubildende soll nämlich ohne das "Damoklesschwert" einer Kündigung seine Ausbildung absolvieren können. Der Ausbildende wiederum soll davor geschützt werden, dass das Ausbildungsverhältnis in einer Phase abgebrochen wird, in der die praktische Arbeit des Auszubildenden an Wert gewinnt.[1] Diese berechtigten Interessen werden zusätzlich durch den Schadensersatzanspruch des § 23 BBiG abgesichert, der bei einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit eingreifen kann: Die vertragstreue Partei kann den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist.

[1] Vgl. die Begründung im Regierungsentwurf, BT-Drucks. V/4260 S. 20 zu § 15 BBiG a. F.

2 Kündigungsvoraussetzungen

 

Rz. 2

§ 22 BBiG unterscheidet zwischen Kündigungen während der Probezeit und Kündigungen nach Ablauf der Probezeit. Für Kündigungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses gibt es keine gesetzliche Regelung.

Diese 3 Phasen sind voneinander zu unterscheiden.

2.1 Kündigungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses

 

Rz. 3

Häufig werden Berufsausbildungsverträge lange vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildung geschlossen.[1] Dies führt zu der Frage, ob eine Vertragspartei in dem Fall, dass von ihr eine Beendigung gewünscht wird, den ersten Tag des Ausbildungsverhältnisses abwarten muss. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem gesetzlic...

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