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C. Kommentierung Managerhaftung / IV. Begrenzung der Haftung auf den Gesamtgläubigerschaden

Dr. Rocco Jula
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Rz. 27

Die Haftung des Geschäftsleiters für die Erstattung der verbotenen Auszahlungen ist gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 2 InsO auf den Gesamtgläubigerschaden beschränkt, das heißt auf den Schaden, der insgesamt durch die Verschleppung den Gläubigern entstanden ist.[1] Ist also der Gläubigerschaft der insolventen Gesellschaft ein geringerer Schaden als es der Summe der verbotenen Auszahlungen entspricht entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Konsequent ist § 15 b Abs. 4 Satz 1 InsO GmbHG als Schadensersatzanspruch und nicht als ein Anspruch eigener Art einzuordnen. Es handelt sich zweifelsohne nicht um einen deliktischen Anspruch, sodass eine Haftung bei Beihilfe und Anstiftung ausscheidet.[2] Durch ihn soll der Schaden durch die Verringerung der Insolvenzmasse infolge der Verschleppung des Insolvenzantrags ausgeglichen werden. Dies wäre der Schaden, den die Gläubiger durch die Verschlechterung der Quote infolge der Verschleppung erlitten haben. Der Geschäftsleiter kann also nachweisen, dass trotz der Verschleppung des Insolvenzantrags und der verbotenen Auszahlungen "per Saldo" kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, weil im Verschleppungszeitraum die Masse nur im geringen Umfang geschmälert oder sie sich sogar erhört hat. Dann entfiele die Haftung mangels Schadens komplett.

 
Praxis-Beispiel

Mit Tiefbauleistungen zu mehr Masse[3]

Eine GmbH, die im Tiefbau mit 20 Mitarbeitern tätig ist, ist zahlungsunfähig, weil sie einen fälligen Kredit über 1 Mio. EUR nicht bedienen kann. Die Gesellschaft hat noch, wenn man von den Vermögenswerten alle Schulden abzieht, ein Reinvermögen von 20.000 EUR. Es fehlt ihr indes an Liquidität. Auf dem Konto ist nur Geld für die laufenden Kosten, nicht für die Bedienung des Kredits. Das Ve...

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