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C. Kommentierung Managerhaftung / 4. Überschuldung

Dr. Rocco Jula
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Rz. 14

Neben der Zahlungsunfähigkeit ist bei der Überschuldung ein Insolvenzantrag durch den Geschäftsleiter (Vorstand oder Geschäftsführer) zu stellen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO muss dies ohne schuldhaftes Zögern spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung geschehen. Die Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert:

 

Rz. 15

"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen."

 

Rz. 16

Fortführung des obigen Beispiels: Der Impfstoffhersteller hat einen großen Kredit erhalten, der drei Jahre tilgungsfrei ist und dann in zehn Jahren zurückgeführt werden muss. Mit diesem wird die Forschung vorangetrieben. Durch die Kreditmittel kann die GmbH alle Verbindlichkeiten bezahlen, sie ist nicht zahlungsunfähig, sondern verfügt über ausreichende Liquidität.

 

Rz. 17

Die Gesellschaft könnte aber überschuldet sein. Ob dies insolvenzrechtlich der Fall ist, wird in zwei Stufen geprüft. Zunächst wird geprüft, ob die Gesellschaft höhere Vermögenswerte, also Aktiva als Verbindlichkeiten hat. Bei der Bewertung der Aktiva sind die tatsächlichen Werte, nicht die Buchwerte aus der Bilanz anzusetzen. Es ist ein. sog. Überschuldungsstatus aufzustellen. Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen befinden können, werden b...

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