Leitsatz
Für eine Buchwertfortführung ist es unschädlich, wenn taggleich mit der Schenkung Sonderbetriebsvermögen verkauft wird.
Sachverhalt
Klägerin ist eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, der ein Grundstück vermietet wurde. Eine Mitunternehmerin übertrug am 17.12.2013 ihren Anteil an dem Grundstück und einen Teil ihrer Beteiligung an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Diese Übertragungen standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Mitunternehmerin ihre restlichen Anteile an der GmbH auf den anderen Gesellschafter der GmbH sowie dessen Bruder verkauft hatte und der Kaufpreis bezahlt wurde. Dies geschah durch notarielle Urkunden ebenfalls vom 17.12.2013. Das Finanzamt versagte hierauf die Fortführung der Buchwerte und setzte einen Veräußerungsgewinn fest. Zur Begründung führt es an, aus der taggleichen Veräußerung der Anteile ergebe sich, dass nicht das gesamte Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin auf den Sohn übertragen worden sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln sah das Vorbringen der Klägerin als berechtigt an und gab der Klage statt, da das Finanzamt zu Unrecht die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG versagt habe. Nach dieser Bestimmung seien bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Buchwerte anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Habe der Bundesfinanzhof früher streng vertreten, dass dies bei sog. funktionalem Betriebsvermögen stets eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf den Erwerber erfordere, habe der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung seit 2012 jedenfalls für die Fälle eingeschränkt, dass das Sonderbetriebsvermögen vorher oder zeitnah nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wer...
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